Datum: 14.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürger- und Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss Flintbek
Körperschaft: Gemeinde Flintbek
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:56 Uhr

Anwesende Besucher*innen:
6 BesucherInnen

Öffentliche Sitzung
Einwohner*innen - Fragestunde:
Es ergehen keine Wortmeldungen.

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Änderungsanträge zur Tagesordnung
2 Niederschrift vom 04.08.2022 (öffentlicher Teil)
3 Bericht der Verwaltung
4 Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses (SV)
5 Impulsvortrag der IB.SH Energieagentur zu Solarenergie und der Schaffung von Solar-Freiflächenanlagen; anschließend Beratung über Fassung eines Grundsatzbeschlusses über Planungsziele (SV)
6 Ballfangzaun am Kunstrasenplatz - groß- am Bürger-und Sportzentrum (SV)
7 Bauanträge/Bauvoranfragen und allgemeine Anfragen (SV)
8 Verschiedenes

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung BauA 14092022.pdf
Download Einladung BauA 14092022.pdf
Download Protokoll BauA 14092022.pdf

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1. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 1

Diskussionsverlauf

Es ergehen keine Änderungsanträge zur Tagesordnung.

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2. Niederschrift vom 04.08.2022 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 2

Diskussionsverlauf

Es ergehen keine Einwände gegen die Niederschrift vom 04.08.2022 (öffentlicher Teil).

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3. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 3

Diskussionsverlauf

Es ergehen keine Wortbeiträge durch die Verwaltung.

Dokumente
Download 6. Kostenverfolgung_Bürger- und Sportzentrum Flintbek.pdf

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4. Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 4

Rechtliche Bedeutung

Satzung

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Bauleitplanung sind durch die Gemeinde Flintbek zu tragen.
Erforderliche Gutachten können ggf. vom Vorhabenträger zur Verfügung gestellt werden.

A Sachverhalt

Mit der Veröffentlichung des dritten Entwurfs der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP), mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, bestand vom 13.01.2020 bis zum 13.03.2020 die Möglichkeit Stellungnahmen beim zuständigen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration und Gleichstellung abzugeben.
Für den ersten und zweiten Entwurf des LEP – und den darin enthaltenen Vorranggebieten PR2_RDE_074 – hat die Gemeinde Flintbek vom Anwaltsbüro BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN Stellungnahmen erarbeiten lassen und diese im Juni 2017 (erster Entwurf) bzw. im Dezember 2018 (zweiter Entwurf) beim zuständigen Ministerium abgegeben.
Der seitens der Gemeinde Flintbek für den zweiten Entwurf des Regionalplanes eingereichten Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Neben der Auswertung der Stellungnahmen zum zweiten Entwurf, wurde zugleich der dritte Entwurf zu den Regionalplänen I-III (Sachthema Windenergie) am 17.12.2019 von der Landesregierung beschlossen und veröffentlicht. Gegenüber dem zweiten Entwurf sind darin Anpassungen im Textteil, dem Umweltbericht und zahlreichen Datenblättern vorgenommen worden. Das Vorranggebiet PR2_RDE_074, nordöstlich von Großflintbek, blieb jedoch unverändert. Auf Grund des Beschlusses des Umwelt- und Wegeausschusses vom 13.02.2020 wurde zu dem 3. Entwurf eine weitere Stellungnahme durch die Gemeinde Flintbek eingereicht (siehe hierzu Sitzungsvorlage Umwelt- und Wegeausschuss vom 13.02.2020). 
Nach langanhaltender Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung im Sommer 2020 den dritten Durchlauf abgeschlossen. Aus der Synopse ergaben sich abermals keine Änderungen am Vorranggebiet PR2_RDE_074.Die Landesplanung hat daraufhin die vierten Entwürfe für die Teilregionalpläne Wind fertiggestellt. Gegenüber den vorhergehenden dritten Entwürfen gab es 22 große und rund 85 kleinere Änderungen. Mit den Entwürfen werden 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen. Insgesamt wird es 334 Vorranggebiete geben, davon 35 für Repowering.
Die vierte Anhörung erfolgte nach einem anderen Prinzip als in den vorhergehenden Anhörungen. Ausgelegt wurden nur noch diejenigen Gebiete, in denen sich gegenüber dem vorhergehenden Entwurf Änderungen ergeben hatten. Von knapp 970 Datenblättern der dritten Entwürfe blieben rund 90 % unverändert. Lediglich 107 Datenblätter sind in die vierte Anhörung gegangen.
Das Datenblatt für das Vorranggebiet PR2_RDE_074 war nicht Bestandteil dieser Anhörung. Somit konnten für dieses auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Landesregierung hat am 29. Dezember 2020 die Regionalpläne Windenergie endgültig beschlossen. Am 31. Dezember 2020 lief das Windenergie-Moratorium aus. Seit dem 1. Januar 2021 gelten die neuen Regionalpläne.
Das Eignungsgebiet der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes, mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, ist auch ohne kommunale Bauleitplanung mit Windenergieanlagen bebaubar.
Durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 53 beabsichtigt die Gemeinde Flintbek jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung städtebaulich zu steuern und eine Feinsteuerung der Ausweisung des Vorranggebietes vorzunehmen. 
Das Vorranggebiet liegt östlich des Siedlungsgebietes. Am östlichen Ortsrand entsteht derzeit ein neues Wohnbaugebiet (Bebauungsplan Nr. 51). Die Gemeinde erwägt, südöstlich dieses Baugebietes ein weiteres Wohngebiet auszuweisen (nordöstlich der Landesstraße L 307). Der geplante Windpark wird von den Bewohnern am östlichen Siedlungsrand als landschaftsbildprägendes Element wahrgenommen werden.
 Die Gemeinde sieht deshalb das Erfordernis, durch einen Bebauungsplan das Erscheinungsbild bzw. die optische Wirkung des Windparks zu steuern. Die Belange der Anwohner (Anforderungen an die Wohnqualität und an das Wohnumfeld) und die Belange der Energiegewinnung sollen im Bebauungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Energiegewinnung zu ermöglichen. 
Die Empfehlungsbeschlüsse an die Gemeindevertretung, die Aufstellungsbeschlüsse für den B-Plan Nr. 53 sowie für die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen, wurden durch den Bauausschuss am 20.08.2020 gefasst. Da die 24. Änderung bereits im Verfahren ist (ehem. Aldi-Grundstück), war die lfd. Nummer für die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Windvorranggebiet auf Nr. 25 zu ändern.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 24.09.2020 wurden die Beschlüsse zur Aufstellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des B-Planes Nr. 53 gefasst. 
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein Planungsbüro beauftragt werden soll. 
Nach erfolgter Ausschreibung der städtebaulichen Leistungen stimmte der Bauausschuss der Beauftragung des Planungsbüros „B2K und dn Ingenieure GmbH“ in seiner Sitzung vom 10.12.2020 zu.
Durch das Projektentwicklungsbüro „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ wurde eine Planung für die Errichtung zweier Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von ca. 200 m und 229 m im Windvorranggebiet der Gemeinde Flintbek entwickelt. Diese Planung wurde in der Sitzung des Umwelt- und Wegeausschusses vom 30.09.2020 vorgestellt. Der entsprechende Genehmigungsantrag nach dem BImSchG ist am 25.01.2021 beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) eingegangen. Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Antrages wurde die Gemeinde Flintbek am 26.05.2021 um Stellungnahme zum Vorhaben mit der Erteilung, bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. 
Nach diversen Beratungen im Bauausschuss sowie in der Gemeindevertretung über die Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung fasste die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 15.06.2021, nach Empfehlung des Bauausschusses, den Beschluss, die Zurückstellung nach § 15 BauGB zu beantragen und die Verwaltung mit der Durchführung der hierfür erforderlichen Schritte zu beauftragen.
Der Zurückstellungsantrag wurde durch die Gemeinde Flintbek am 06.07.2021 beim LLUR eingereicht. Der Zurückstellungsbescheid ist daraufhin am 11.01.2022 bei der Amts- und Gemeindeverwaltung eingegangen.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach dem BImSchG ist ab diesem Zeitpunkt nunmehr für 12 Monate ausgesetzt. 
Nach mehreren Gesprächen zwischen der Amts- und Gemeindeverwaltung Flintbek sowie dem Vorhabenträger signalisierte die „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ die Bereitschaft, von der ursprünglichen Planung dahingehend abzuweichen, als dass zwei Windkraftanlagen mit je 200 m Gesamthöhe errichtet werden.
Durch Herrn Blumberg von der Kanzlei „RPM Dres. Ruge Purrucker Makowski – Partnerschaft mbB – Rechtsanwälte“, welcher durch die Gemeinde Flintbek mit der rechtlichen Beratung in der Angelegenheit beauftragt wurde, ist ein Vertragsentwurf ausgearbeitet worden, welcher sich in der finalen Abstimmung mit dem durch den Vorhabenträger beauftragten Rechtsbeistand befindet. Der Vertragsentwurf wird dem Hauptausschuss in der Sitzung am 30.08.2022 zur Beratung vorgelegt.

B Stellungnahme der Verwaltung

Um das Planungsziel, die Feinsteuerung und Mitgestaltung hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen im Windvorranggebiet (PR2_RDE_074) zu erreichen, wurde im Aufstellungsbeschluss zum B-Plan Nr. 53 festgelegt, dass unter anderem folgende Regelungen getroffen werden sollen:
-        zu den Standorten der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Anzahl der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Höhe der Windkraftanlagen,
-        zur äußeren verkehrlichen Erschließung,
(Da die öffentliche Straße 'Zur Heide' durch das Vorranggebiet führt, sind besondere 
Schutzvorkehrungen zu treffen.)
-        zur Nachtkennzeichnung

In Vorbereitung auf die anstehenden weiteren Beratungen wird auf die Stellungnahme der Kanzlei „WEISSLEDER EWER“ zu den Voraussetzungen und Grenzen der Feinsteuerung verwiesen. 
Die Bauleitplanung darf nicht dazu führen, dass der der Windenergie vom Gesetzgeber anerkannte substantielle Raum beschnitten wird. Gemäß geltender Rechtsprechung ist die Gemeinde verpflichtet, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers (Regionalplan) Rechnung zu tragen und der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen. 
Das verfolgte Planungsziel muss darüber hinaus städtebaulich begründbar sein.
Um vor der weiteren Beratung über die Aufstellung des B-Planes Nr. 53 sowie der 25. Änderung des F-Planes die Möglichkeiten, Risiken und Grenzen einer Bauleitplanung für das Windvorranggebiet der Gemeinde Flintbek aufzuzeigen, waren Herr Blumberg sowie Herr Jeß vom Stadtplanungsbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ für eine diesbezügliche Erläuterung und Beratung der Sitzung des Bauausschusses am 17.02.2022 anwesend. 
Nach eingehender Beratung im Ausschuss folgte der Beschluss, dass ein Planungsgespräch mit der Landesplanungsbehörde, dem Referat für Städtebau und Ortsentwicklung und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde geführt werden solle, um zu klären, ob eine Bauleitplanung Aussicht auf Erfolg hat.
Das Planungsgespräch mit der Landesplanungsbehörde und dem Referat für Städtebau und Ortsentwicklung hat am 20.05.2022 stattgefunden. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde konnte kurzfristig nicht an dem Termin teilnehmen.
Im Nachgang zu dem Planungsgespräch wurde der Gemeinde Flintbek durch das Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht eine schriftliche Stellungnahme übersandt.
In dieser wird angeführt, dass eine Regelung, die ausschließlich über einen städtebaulichen Vertrag erfolgt, basierend auf einem Rechtsurteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2012, unwirksam ist und auf Grund der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit die Option des alleinigen Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages nicht empfohlen werde. „Ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete „Feinsteuerung“ der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, ist mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam.“ (Urteil vom 8. März 2012 – 12 LB 244/10)
Die Option, zuerst den städtebaulichen Vertrag zu schließen und nach erfolgter Genehmigung einen Bebauungsplan aufstellen, würde zu dem gleichen Ergebnis führen. Der vorzeitige städtebauliche Vertrag alleine wäre ohne den dazugehörigen Bebauungsplan zur Realisierung der Planung nicht rechtsicher, da die Genehmigung weiterhin nach § 35 BauGB erfolgen würde. Damit der Vertrag seine Rechtssicherheit entfalten könne, müsse parallel auch die Bauleitplanung erfolgen. Darüber hinaus müsste für die weitere Durchführung eines Bauleitplanverfahrens, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zurückstellung nach §15 BauGB, eine Veränderungssperre nach §14 Baugesetzbuch beschlossen werden. Dafür ist allerdings das Vorliegen einer städtebaulichen Begründbarkeit von Nöten.
Nach Beratung über den Vertragsentwurf sowie über die vorliegende Rechts- und Sachlage ist im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses am 31.08.2022 der Beschluss gefasst worden, die Bauleitplanung aufzuheben. Ein diesbezüglicher Empfehlungsbeschluss für die Gemeindevertretung ist allerdings durch den Bauausschuss zu bestätigen.
Der Vertrag könnte nunmehr, um Rechtssicherheit der vertraglichen Regelungen zu erhalten, als (öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen werden. Dieser würde nach Vertragsschluss Rechtswirksamkeit erhalten und stünde in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Bauleitplanverfahren. 
Herr Blumberg und Herr Jeß werden in der Bauausschusssitzung am 14.09.2022 anwesend sein und die verschiedenen Varianten nähergehend ausführen.

C Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den nachfolgenden Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „An der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Vorranggebiet Windenergienutzung) aufzuheben.

  1. Der Aufhebungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs.1 S.2 BauGB)

Diskussionsverlauf

Herr Jeß hält eröffnend eine Präsentation zur beratenden Thematik. Diese ist dem Protokoll beigefügt.
Herr Blumberg erklärt, dass für eine weiter durchzuführende Bauleitplanung die städtebauliche Begründbarkeit fehle. Zudem könne ein städtebaulicher Vertrag nur als Ergänzung zu einer Bauleitplanung geschlossen werden.
Für eine weiter durchzuführende Bauleitplanung und Änderung des Flächennutzungsplanes, müsse eine Veränderungssperre nach Ablauf der Zurückstellung, im Januar nächsten Jahres, beschlossen werden. Allerdings müsse hier ebenfalls eine städtebauliche Begründbarkeit vorliegen, anderenfalls könne sich der Bauherr gem. Art 14 des Grundgesetzes auf seine Baufreiheit berufen. Daraufhin könnte der Vorhabenträger Amtshaftungsansprüche wegen zeitlicher Verzögerung eines Investitionsvorhabens geltend machen. 
Er könne somit keine Empfehlung für eine Veränderungssperre aussprechen, da diese höchstwahrscheinlich als rechtswidrig anzusehen ist.  
Im Vergleich zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans zu einem einfachen Bebauungsplan betont er des Weiteren, dass weder ein großer zeitlicher noch finanzieller Vorteil bei Betrachtung eines einfachen Bebauungsplans vorläge. So sei ein einfacher Bebauungsplan ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, unterläge somit wie ein qualifizierter Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot.
Herr Blumberg fährt fort, dass eine Flächennutzungsplanänderung durch die Landesplanung zu genehmigen ist. Eine solche Änderung sei aus den bereits genannten Gründen als nicht genehmigungsfähig anzusehen. Er empfiehlt aus den vorgenannten Gründen den Aufstellungsbeschluss zum B-Plan Nr. 53 aufzuheben und einen einfachen Vertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.
Herr Herrmann erfragt, ob innerhalb eines einfachen Vertrages die Höhe geregelt werden könne.
Herr Blumberg antwortet, dass weder ein städtebaulicher noch ein einfacher Vertrag als Ersatz für eine Bauleitplanung genutzt werden darf. Dies wäre durch eine vertragliche Regelung zur Höhe der Fall. Herr Brede fügt hinzu, dass der Vorhabenträger die Anträge überarbeitet hat und diese bereits beim LLUR mit den jeweiligen Höhen von 200 m eingegangen sind.
Herr Muhs sagt, dass er aufgrund der vorangegangenen Beratung im Hauptausschuss den Antrag stellen wird, dass der Aufstellungsbeschluss nicht aufgehoben werden soll. Er sehe die aktuelle Notwendigkeit nicht voreilig zu handeln, somit solle der gesamte Zurückstellungszeitraum in Anspruch genommen werden. Zudem verweist Herr Muhs darauf, dass innerhalb eines B-Plans mehr als lediglich die Höhe geregelt werden könne.
Herr Wenderoth teilt mit, dass die FDP-Fraktion die Höhen von jeweils 200 m als Kompromiss ansehe. Er werde dem Beschlussvorschlag der Verwaltung aus den Gründen zustimmen, dass eine Weiterführung des Verfahrens nicht zielführend sei und zudem Kosten für die Gemeinde bedeute. Des Weiteren sehe er es aufgrund der aktuellen politischen Lage als sinnvoll an, die Energiewende schnellstmöglich voranzutreiben.
Herr Lorenzen befürwortet die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und spricht sich dafür aus, dass den Ausführungen der vortragenden Fachleute gefolgt werden sollte.
Herr Groß merkt an, dass durch Herrn Jeß sowie Herrn Blumberg lediglich Argumente gegen die gemeindlichen Eingriffsmöglichkeiten hervorgebracht werden.
Herr Jeß antwortet, dass das Land durch den Regionalplan und das darin vorgesehene Windvoranggebiet Flintbeks das Planungsrecht zur Aufstellung von Windenergieanlagen geschaffen hat. Es sei somit landespolitischer Wille, dass die Regionalpläne planungsrechtlich über der gemeindlichen Planungshoheit stehen.
Herr Blumberg schließt sich den Ausführungen von Herrn Jeß an.
Frau Bläse erkundigt sich, ob die Gemeinde bereits rechtswidrig gehandelt habe. Herr Blumberg gibt die Einschätzung ab, dass das gemeindliche Handeln bislang nicht rechtswidrig gewesen sei. Eine Veränderungssperre zu beschließen, welche nicht begründet werden könne, sei allerdings rechtswidriges Handeln.
Herr Hermann stellt den Antrag, dass der Bauausschuss der Gemeindevertretung empfiehlt den Aufstellungsbeschluss erst nach Abschluss eines einfachen Vertrages aufzuheben.
Herr Kernke-Robert sagt, dass ihm das Verständnis dafür fehle, wie weitere Verzögerungen zu rechtfertigen seien. 
Herr Lorenzen verweist darauf, dass der Vorhabenträger in jedem Fall einen Vertrag mit der Gemeinde schließen muss. In diesem werden unter anderem Leitungs- und Überfahrtsrechte geregelt.
Herr Blumberg gibt abschließend einen kurzen Überblick über den Verlauf eines solchen Vertrages. Ein, mit dem Anwalt des Vorhabenträgers im Vorwege abgestimmter, Vertragsentwurf wird in der Hauptausschusssitzung am 28.09.2022 beraten. Dieser Entwurf wird folgend im Rahmen der Ausschusssitzung über diesen sowie vorzunehmende Anpassungen diskutiert. Folgend werden diese in den Vorentwurf eingearbeitet und mit dem Vertragspartner abgestimmt.

Beschluss 1

Herr Muhs stellt folgenden Antrag:
Der Bauausschuss beschließt, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „An der Straße „Zur Heider“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Voranggebiet Windenergienutzung) bis zum Ablauf der, im Rahmen der Bauleitplanung beantragten Frist auf Zurückstellung nach §15 BauGB, nicht aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 5, Enthaltungen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Herr Hermann stellt folgenden Antrag:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „Ander Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Vorranggebiet Windenergienutzung), erst nach Abschluss eines einfachen Vertrages mit dem Vorhabenträger, aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 4, Enthaltungen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 3

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den nachfolgenden Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „An der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Vorranggebiet Windenergienutzung) aufzuheben.

  1. Der Aufhebungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs.1 S.2 BauGB)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 2, Enthaltungen: 2

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit angenommen.

Dokumente
Download Antrag UWF Windenergienutzung BauA 14.09.2022 Top 4.pdf
Download Präsentation B53 Windkraft B2K.pdf

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5. Impulsvortrag der IB.SH Energieagentur zu Solarenergie und der Schaffung von Solar-Freiflächenanlagen; anschließend Beratung über Fassung eines Grundsatzbeschlusses über Planungsziele (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 5

Rechtliche Bedeutung

Solarenergie-Freiflächen-Anlagen sind bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig und bedürfen daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan.

Finanzielle Auswirkungen

Ein gesamträumliches Rahmenkonzept würde für die Gemeinde Flintbek Kosten verursachen. Die späteren Kosten für die Bauleitplanung (B- und F-Pläne) würden durch mögliche Investoren getragen.

A Sachverhalt

Die Landesregierung Schleswig-Holsteins verfolgt das Ziel, die Solarenergienutzung verstärkt auszubauen. Bei der Solarenergienutzung handelt es sich um die Bereitstellung regenerativer Energien mittels Photovoltaikanlagen (Strom) und Solarthermieanlagen (Wärme). 
Dabei sollen die Potenziale auf Gebäuden und Freiflächen weiterentwickelt und genutzt werden. 
In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Solarenergie-Freiflächen-Projekte bereits deutlich zugenommen. In vielen Regionen Schleswig-Holsteins gibt es Pläne für große Anlagen. Auf rund 1.850 Hektar besteht landesweit bereits Baurecht. Für weitere Projekte auf rund 700 Hektar liegen Planungsanzeigen vor. Das entspricht zusammen einer Fläche von mehr als 3.500 Fußballfeldern.
Der weitere Ausbau soll möglichst raumverträglich und dabei auf geeignete Räume gelenkt und die Planung standortgerecht und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgen. Dabei sind vorrangig die Kommunen gefordert.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) gibt unter 4.5.2 Solarenergie zwar einen allgemeinen Rahmen vor, ist hierzu jedoch nicht so tiefgreifend wie es beispielsweise bei der Windenergie erfolgt ist. Solarenergie-Freiflächen-Anlagen ab einer Größenordnung von vier ha sind zudem grundsätzlich als raumbedeutsam nach § 3 Abs. 1 Nummer 6 Raumordnungsgesetz (ROG) einzustufen und unterliegen somit der raumordnerischen Prüfung durch die Landesplanungsbehörde. 
Solarenergie-Freiflächen-Anlagen (Photovoltaik und Solarthermie) sind bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig und bedürfen daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Gemeinde und der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan. 
Ausgangspunkt für die Planung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB in der Regel die Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes. Sinnvoll ist es, den Planungsansatz zunächst mit einem informellen Rahmenkonzept (Alternativprüfung) auf Basis der Identifikation der geeigneten Potenzialflächen einzuleiten, die Flächen mit den betroffenen Behörden vorabzustimmen und dann mit einem konzeptionellen Gesamtbild die mögliche Entwicklung für die öffentlich zu führende Diskussion zu veranschaulichen. 
Im weiteren Verlauf ist es der Gemeinde im Rahmen ihrer Vorplanung freigestellt, in welchem Umfang und in welcher Größe sie den Anlagen Raum geben will und kann. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch Dritter auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Ausbau der Solarenergie-Freiflächen-Anlagen soll laut Landesplanung jedoch auf geeignete Räume gelenkt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzung vorbelasteter Flächen bzw. die Wiedernutzbarmachung von Industrie- und Gewerbebrachen. In diesen Bereichen sollen Gemeinden und Planungsträger bevorzugt Potenzialflächen ermitteln. Als geeignete Suchräume kommen dabei in Betracht:
       bereits versiegelte Flächen,
       Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher 
            oder militärischer Nutzung und Deponien,
       Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit 
            überregionaler Bedeutung oder
       vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein 
            eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.

Dem gegenüber stehen jedoch die Belange des Umwelt- und Naturschutzrechts. Für die Standortplanung sind somit auch die Einflüsse und Wechselwirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Klima zu berücksichtigen. Folgende einschlägige umwelt- und naturschutzrechtliche Regelungen sind dabei zu beachten:
       Aussagen der Landschaftsplanung (Landschaftsrahmenplan, kommunale 
            Landschaftsplanung),
       Biotopverbund und Schutzgebiete,
       gesetzlich geschützte Biotope,
       Artenschutzrecht,
       Natura 2000 (FFH-Gebiete),
       Bodenschutz,
       Wasserhaushalts- und Hochwasserschutz.

Die genannten Punkte sind gemäß den jeweiligen Gesetzestexten zu berücksichtigen (BNatSchG, LNatSchG, WHG, LWaldG, etc.). 
In den letzten Jahren hat gerade im Bereich der Photovoltaik eine starke Weiterentwicklung der Technik stattgefunden, sodass die Anlagen immer wirtschaftlicher arbeiten und durch Großprojekte für Investoren interessanter werden, da sie mittlerweile selbst ohne stattliche Förderung ertragreich sind.
Dies sorgt wiederum dafür, dass die Kommunen (so auch Flintbek) Anfragen von Flächeneigentümern oder Investoren erhalten, ob solche PV-Freiflächen-Anlagen im Gemeindegebiet umsetzbar wären.
Der Verwaltung liegt aktuell ein konkreter schriftlicher Antrag eines Eigentümers derzeit landwirtschaftlich genutzter Fläche (9,93 ha) hinsichtlich der Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage vor.
Eine erste diesbezügliche Nachfrage bei der Landesplanung hinsichtlich der Realisierungsmöglichkeiten innerhalb des Gemeindegebietes durch die Verwaltung ergab, dass sich die Gemeinde Flintbek zunächst grundsätzlich zur Aufstellung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen zu positionieren habe.
Aus diesem Grunde erfolgte bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 22.04.2021 eine Beratung über die grundsätzliche planerische Ausrichtung hinsichtlich der Realisierung von Solar-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Flintbek.
Durch den Bauausschuss wurde anschließend der Beschluss gefasst, weitere Beratungen und Beschlüsse sowie die daraus resultierende Verwaltungsarbeit zur Thematik des Aufstellens von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen im Gemeindegebiet Flintbeks bis zum Vorliegen des Landeserlasses zurückzustellen.
Um den beteiligten Behörden und Gemeinden Hilfestellung zu leisten, haben das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung sowie das Ministerium für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung einen Erlass zum Thema erarbeitet. Der Landeserlass ist am 07.02.2022 im Amtsblatt des Landes veröffentlicht worden und mit seiner Bekanntmachung in Kraft getreten. Die veröffentlichte Endfassung ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Er soll die zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen (landesplanerische, bauplanungs- und fachrechtliche Erfordernisse) und die berührten Fachbelange identifizieren und Planungsempfehlungen zu einer freiflächen- und ressourcenschonenden Ausgestaltung der Freiflächen-Anlagen geben. 
Um bereits im Vorfeld geeignete Flächen zu identifizieren, schlägt die Landesplanung eine Alternativprüfung in Form eines informellen Rahmenkonzeptes vor, welches das gesamte Gemeindegebiet betrachtet. Für diese Bewertung sei jedoch zunächst zu beraten und zu verdeutlichen, in welchem Umfang und auf Basis welcher Kriterien die Gemeinde Flintbek Bauleitplanung für Solarenergie-Freiflächen-Anlagen anstrebt. Sinnvoll und von der Landesplanung ausdrücklich gewünscht, sind hier auch interkommunale Betrachtungen vorzunehmen, sei es auf Amtsebene oder darüber hinaus. Auf Grundlage dieser Grundsatzposition sei dann zu prüfen, inwiefern gegebenenfalls eine amtsweite Potenzialflächenuntersuchung und Konzeptentwicklung erforderlich erscheint.

B Stellungnahme der Verwaltung

Diese Sitzungsvorlage soll einen Anstoß geben, in welche Richtung die Gemeinde Flintbek beim Thema Solarenergie-Freiflächen-Anlagen in absehbarer Zeit gehen möchte. 
Sicherlich lassen sich auf Grundlage der im Sachverhalt genannten Suchkriterien Flächen finden, die für eine solche Nutzung infrage kommen könnten. In Flintbek, mit seinem ausgeprägten Relief bestehend aus der Moränenlandschaft und der Eiderniederung, ist die Suche nach Potenzialflächen jedoch stark eingeschränkt. Darüber hinaus sind die durch die Suchkriterien infrage kommenden Flächen entlang von Bahnlinien oder an Industrie- und Gewerbegebieten in Flintbek durch teilweise sich überlagernde Schutzgebiete (FFH-Gebiet der oberen Eider inklusive Seen und LSG der oberen Eider) fast von der Nutzung ausgeschlossen. Zudem reduzieren die zahlreichen Biotope und Biotopachsen, die ökologisch und für die Naherholung von unschätzbaren Wert sind, die Flächenakquise obendrein. Hier sind beispielsweise die drei großen Moore zu nennen.
Unabhängig von der Entscheidung hinsichtlich der Erstellung eines Rahmenkonzeptes sollte jedoch bei einer zukünftigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, aber auch des Landschaftsplanes, ohnehin darauf geachtet werden, dass sogenannte „Sonderbauflächen“ oder „Sondergebiete Photovoltaik bzw. Solarthermie“ darin Berücksichtigung finden.
Um einen besseren Zugang zu der Thematik zu erlangen, wird Herr Dr. Böttcher im Zuge der Solarkampagne.SH in der Sitzung des Bauausschusses am 07.09.2022 in einem informativen Vortrag die ersten möglichen Schritte sowie Chancen und Risiken zum Thema Solarenergie aufzeigen. Anschließend besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Mit der Solarkampagne.SH des Landes Schleswig-Holstein unterstützt die IB.SH Energieagentur Gemeinden dabei, geeignete freie Solarpotentiale zu identifizieren, die Wirtschaftlichkeit einzuschätzen und unterstützt u. a. bei Fragen bei den damit zusammenhängenden Bauleitplanungsverfahren.  

C Beschlussvorschlag

  1. Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dass die Verwaltung damit beauftragt wird, ein gesamträumliches Rahmenkonzept zur Nutzung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen zu erarbeiten, aus dem dann potenzielle Flächen hervorgehen können. Dies kann auch auf interkommunaler Ebene erfolgen (Amt).

  1. Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dass die Gemeinde Flintbek die mögliche Nutzung der Solarenergie-Freiflächen-Anlagen nicht präzisiert und somit vorerst nicht weiterverfolgt. Bei eingehenden Bauanfragen ist entsprechend ablehnend zu handeln.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Böttcher hält eine Präsentation. Diese ist dem Protokoll beigefügt.
Es folgt eine angeregte Diskussion unter den Ausschussmitgliedern. Aus dieser resultieren die folgenden Anträge.

Beschluss 1

Herr Lorenzen stellt folgenden Antrag:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Verwaltung zu beauftragen, im Rahmen der Landschaftsplanerstellung ein gesamträumliches Rahmenkonzept zur Nutzung von Solarenergie-Freifläche-Anlagen erarbeiten zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 3, Enthaltungen: 3

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Herr Muhs stellt folgenden Antrag:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dass die Verwaltung damit beauftragt wird, ein gesamträumliches Rahmenkonzept zur Nutzung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen zu erarbeiten, aus dem dann potenzielle Flächen hervorgehen können. Dies sollte auch auf interkommunaler Ebene (Amt obere Eider) erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 4, Enthaltungen: 2

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 3

Herr Wenderoth stellt folgenden Antrag:

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dass die Gemeinde Flintbek die mögliche Nutzung der Solarenergie-Freiflächen-Anlagen in die Ausarbeitung des neuen Landschaftsplan zu integrieren und somit nicht weiterzuverfolgen. Bei eingehenden Bauanfragen ist entsprechend ablehnend zu handeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 4

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dass die Verwaltung damit beauftragt wird, ein gesamträumliches Rahmenkonzept zur Nutzung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen zu erarbeiten, aus dem dann potenzielle Flächen hervorgehen können. Dies kann auch auf interkommunaler Ebene erfolgen (Amt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit angenommen.

Dokumente
Download Erlass Solar-Freiflächenanlagen.pdf
Download PV Flintbek 2209112.pdf

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6. Ballfangzaun am Kunstrasenplatz - groß- am Bürger-und Sportzentrum (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 6

Rechtliche Bedeutung

keine

Finanzielle Auswirkungen

ca. 30.000,00 € 

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Erhaltung der öffentlichen Gebäude und Anlagen

A Sachverhalt

Auf dem großen Kunstrasenplatz befindet sich in Richtung Schurkamp ein 6 Meter hoher Ballfangzaun.
Der Stabmattenzaun hat eine Pfostenhöhe von 2 Meter. Um eine Stabilität einer Gesamthöhe von 6 Meter zu gewährleisten, wurden damals Streben angebracht. 
Der Ballfangzaun ist schätzungsweise ca. 30 - 40 Jahre alt.   
In der Nacht vom 18/19.02.22 wurde durch einen heftigen Sturm, der Ballfangzaun sehr stark beschädigt.
Einige Stabmattenfelder neigen sich nach vorn in Richtung Spielfeld, einige neigen sich nach hinten in Richtung des angrenzenden Knicks.
Es stellte sich bei der Sichtung des Ballfangzauns durch eine Fachfirma vor Ort heraus, dass zudem sehr viele Streben durchgerostet und irreparabel sind.
Es wurden daraufhin 2 Angebote eingeholt.
Ein Angebot zur Reparatur und ein Angebot auf Erneuerung des Zauns.
Ein sicherer Spielbetrieb kann, auf Grund dieser starken Beschädigung und insgesamt maroden Ballfangzauns, nicht gewährleistet werden. Es besteht die Gefahr, dass der instabile Zaun beim nächsten großen Sturm umfallen und Fußballspieler*innen verletzen könnte. Die Mitarbeiter des Bauhofs werden aufgrund dessen, die maroden Streben entfernen und den Zaun kürzen.  

B Stellungnahme der Verwaltung

Die Kosten für eine Reparatur belaufen sich nach jetzigen Stand und Angebot auf ca. 18.000,00 €. 
Die Reparatur wäre nur temporär und nach Auskunft der Fachfirmen, wäre eine sichere Instandsetzung und Stabilität des Zauns nach DIN, nicht mehr möglich.
Eine Teilinstandsetzung ist keine Dauerlösung und somit wäre davon abzuraten.
Die Kosten für die Erneuerung nach DIN Vorschrift, betragen nach jetzigen Stand und Angebot ca. 37.000,00 € und ist eine langfristige Lösung.
Der Zaun würde bei einer Erneuerung zum Spielfeldrand versetzt werden. Durch das Versetzen des Zauns, kann der Abstand zum Spielfeldrand unter Einhaltung der Sicherheitsabstände für Außenanlagen, eingehalten werden. 
Der jetzige Zaun befindet sich sehr dicht am Knick und erschwert somit die Pflege und Unterhaltung des Knicks.
Nach DIN 18035-1 muss ein Ballfangzaun eine Mindesthöhe von 4 bis 6 Metern vorweisen, zudem sind die Winddruckbelastung und weitere örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ein Ballfangzaun soll so konstruiert sein, dass ein Aufsteigen und Klettern unmöglich ist. Während ein Ballfangzaun zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich ist, dient er zugleich den sportlich aktiven Nutzern der Anlage eine ewig lange Suche nach dem Schiess- oder Wurfgeschoss zu ersparen. Bälle bleiben, dank eines Ballfangzauns, im unmittelbaren Umfeld der Sportanlage und können binnen kurzer Zeit wieder eingesetzt werden. Üblich ist eine Höhe von mindestens 6 m an den Stirnseiten.
Der Sturmschaden wurde der Gebäudeversicherung gemeldet.
Die Versicherung erklärte sich mit Schreiben vom Juni 2022 bereit, Kosten in Höhe von 2.053,05 € sturmschadenbedingt anzuerkennen und den Betrag nach Vorlage einer Rechnung zu begleichen.
Des Weiteren hat sich der TSV bereiterklärt, 5.000,00 € zur Verfügung zu stellen.
Kostenaufstellung Erneuerung des Ballfangzauns:
  • Erneuerung Zaun                               37.000,00 €
  • abzgl. Anteil Versicherung                        2.053,05 €
  • abzgl. Anteil TSV                                5.000,00 €
                                                       ---------------------
       Finanzierung durch die Gemeinde          29.649,95 €

Die Kosten für die Erneuerung eines Ballfangzauns in Höhe von ca. 30.000,00 € sollten im Haushalt 2023 bereitgestellt werden.

C Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt die Erneuerung eines Ballfangzauns auf dem großen Kunstrasenplatz. Hierfür sind für den Haushalt 2023 Kosten in Höhe von ca. 30.000,00 € bereitzustellen.

Diskussionsverlauf


Herr Wenderoth bittet die Verwaltung zu prüfen, ob diese Maßnahme gefördert werden könne.
Herr Briege begrüßt, dass der TSV sich finanziell beteiligen möchte und merkt an, dass es das richtige Signal des Ausschusses sei, den vorliegenden Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die Erneuerung eines Ballfangzauns auf dem großen Kunstrasenplatz. Hierfür sind für den Haushalt 2023 Kosten in Höhe von ca. 30.000,00 € bereitzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Bauanträge/Bauvoranfragen und allgemeine Anfragen (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 7

A Sachverhalt

Befreiungsantrag „Am Wasserwerk 24“ 
Für das Grundstück „Am Wasserwerk 24“ ist ein Bauantrag für den Neubau eines Solarcarports eingegangen, welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.46 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „Apfelkoppel“ befindet.
In diesem Zusammenhang wurde durch den Antragsteller gleichzeitig ein Befreiungsantrag hinsichtlich der festgesetzten Grundflächenzahl gestellt.
Die Überschreitung der Grundflächenzahl resultiert aus den jeweiligen Dachüberständen sowie des Einrichtens eines weiteren barrierefreien Stellplatzes. 

Diskussionsverlauf

Herr Brede stellt den Befreiungsantrag für Grundstück „Am Wasserwerk 24“ vor. Er beschreibt im Weiteren, dass dieser ein Teil eines Bauantrages für den Neubau eines Solarcarports sei, zudem befinde sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.46 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „Apfelkoppel“. Der Antragsteller beantragt die Überschreitung der Grundflächenzahl, welche aus den jeweiligen Dachüberständen sowie des Einrichtens eines weiteren barrierefreien Stellplatzes resultiere. 
Herr Lorenzen äußert Bedenken hinsichtlich der aus dem Bauvorhaben resultierenden Ortsgestaltung.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Befreiungsantrag von der festgesetzten Grundflächenzahl des Bebauungsplans Nr. 46 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 2, Enthaltungen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit angenommen.

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 14.09.2022 ö 8

Diskussionsverlauf

Frau Bläse gibt bekannt, dass der nächste Bauausschuss turnusmäßig am 29.09.2022 tagen würde. Da dieser Termin allerdings bereits in zwei Wochen sein wird und der darauf nächstfolgende Termin für einen Bauausschuss am 03.11. terminiert sei, erfragt Frau Bläse bei den anwesenden Ausschussmitgliedern, ob, statt dem 29.09., ein Termin im Oktober gewählt werden könne.
Im Ausschuss herrscht der Konsens, dass statt dem 29.09. ein neuer Sitzungstermin im Oktober, auch innerhalb der Herbstferien, nach Abstimmung mit der Ausschussvorsitzenden, gewählt werden könne.
Herr Lorenzen bittet für folgende Terminierungen eines Bauausschusses die Tagung an einem Donnerstagabend zu berücksichtigen. 

Datenstand vom 24.10.2022 11:24 Uhr