25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschluss (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeindevertretung, 21.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Flintbek (Gemeinde Flintbek) Gemeindevertretung 21.12.2022 ö 14

Sachbearbeiter/in
Jürgensen Ken [deaktiviert]

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Bauleitplanung sind durch die Gemeinde Flintbek zu tragen.
Erforderliche Gutachten können ggf. vom Vorhabenträger zur Verfügung gestellt werden.

A Sachverhalt

Mit der Veröffentlichung des dritten Entwurfs der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP), mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, bestand vom 13.01.2020 bis zum 13.03.2020 die Möglichkeit Stellungnahmen beim zuständigen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration und Gleichstellung abzugeben.
Für den ersten und zweiten Entwurf des LEP – und den darin enthaltenen Vorranggebieten PR2_RDE_074 – hat die Gemeinde Flintbek vom Anwaltsbüro BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN Stellungnahmen erarbeiten lassen und diese im Juni 2017 (erster Entwurf) bzw. im Dezember 2018 (zweiter Entwurf) beim zuständigen Ministerium abgegeben.
Der seitens der Gemeinde Flintbek für den zweiten Entwurf des Regionalplanes eingereichten Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Neben der Auswertung der Stellungnahmen zum zweiten Entwurf, wurde zugleich der dritte Entwurf zu den Regionalplänen I-III (Sachthema Windenergie) am 17.12.2019 von der Landesregierung beschlossen und veröffentlicht. Gegenüber dem zweiten Entwurf sind darin Anpassungen im Textteil, dem Umweltbericht und zahlreichen Datenblättern vorgenommen worden. Das Vorranggebiet PR2_RDE_074, nordöstlich von Großflintbek, blieb jedoch unverändert. 
Auf Grund des Beschlusses des Umwelt- und Wegeausschusses vom 13.02.2020 wurde zu dem 3. Entwurf eine weitere Stellungnahme durch die Gemeinde Flintbek eingereicht (siehe hierzu Sitzungsvorlage Umwelt- und Wegeausschuss vom 13.02.2020). 
Nach langanhaltender Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung im Sommer 2020 den dritten Durchlauf abgeschlossen. Aus der Synopse ergaben sich abermals keine Änderungen am Vorranggebiet PR2_RDE_074.Die Landesplanung hat daraufhin die vierten Entwürfe für die Teilregionalpläne Wind fertiggestellt. Gegenüber den vorhergehenden dritten Entwürfen gab es 22 große und rund 85 kleinere Änderungen. Mit den Entwürfen werden 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen. Insgesamt wird es 334 Vorranggebiete geben, davon 35 für Repowering.
Die vierte Anhörung erfolgte nach einem anderen Prinzip als in den vorhergehenden Anhörungen. Ausgelegt wurden nur noch diejenigen Gebiete, in denen sich gegenüber dem vorhergehenden Entwurf Änderungen ergeben hatten. Von knapp 970 Datenblättern der dritten Entwürfe blieben rund 90 % unverändert. Lediglich 107 Datenblätter sind in die vierte Anhörung gegangen.
Das Datenblatt für das Vorranggebiet PR2_RDE_074 war nicht Bestandteil dieser Anhörung. Somit konnten für dieses auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Landesregierung hat am 29. Dezember 2020 die Regionalpläne Windenergie endgültig beschlossen. Am 31. Dezember 2020 lief das Windenergie-Moratorium aus. Seit dem 1. Januar 2021 gelten die neuen Regionalpläne.
Das Eignungsgebiet der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes, mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, ist auch ohne kommunale Bauleitplanung mit Windenergieanlagen bebaubar.
Durch die Aufstellung der 25. Änderung des F-Planes sowie des B-Planes Nr. 53 beabsichtigte die Gemeinde Flintbek jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung städtebaulich zu steuern und eine Feinsteuerung der Ausweisung des Vorranggebietes vorzunehmen. 
Das Vorranggebiet liegt östlich des Siedlungsgebietes. Am östlichen Ortsrand entsteht derzeit ein neues Wohnbaugebiet (Bebauungsplan Nr. 51). Die Gemeinde erwägt, südöstlich dieses Baugebietes ein weiteres Wohngebiet auszuweisen (nordöstlich der Landesstraße L 307). Der geplante Windpark wird von den Bewohnern am östlichen Siedlungsrand als landschaftsbildprägendes Element wahrgenommen werden.
Die Gemeinde sah deshalb das Erfordernis, durch einen Bebauungsplan das Erscheinungsbild bzw. die optische Wirkung des Windparks zu steuern. Die Belange der Anwohner (Anforderungen an die Wohnqualität und an das Wohnumfeld) und die Belange der Energiegewinnung sollen im Bebauungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Energiegewinnung zu ermöglichen. 
Die Empfehlungsbeschlüsse an die Gemeindevertretung, die Aufstellungsbeschlüsse für den B-Plan Nr. 53 sowie für die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen, wurden durch den Bauausschuss am 20.08.2020 gefasst. Da die 24. Änderung bereits im Verfahren ist (ehem. Aldi-Grundstück), war die lfd. Nummer für die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Windvorranggebiet auf Nr. 25 zu ändern.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 24.09.2020 wurden die Beschlüsse zur Aufstellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des B-Planes Nr. 53 gefasst. 
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein Planungsbüro beauftragt werden soll. 
Nach erfolgter Ausschreibung der städtebaulichen Leistungen stimmte der Bauausschuss der Beauftragung des Planungsbüros „B2K und dn Ingenieure GmbH“ in seiner Sitzung vom 10.12.2020 zu.
Durch das Projektentwicklungsbüro „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ wurde eine Planung für die Errichtung zweier Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von ca. 200 m und 229 m im Windvorranggebiet der Gemeinde Flintbek entwickelt. Diese Planung wurde in der Sitzung des Umwelt- und Wegeausschusses vom 30.09.2020 vorgestellt. Der entsprechende Genehmigungsantrag nach dem BImSchG ist am 25.01.2021 beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) eingegangen. Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Antrages wurde die Gemeinde Flintbek am 26.05.2021 um Stellungnahme zum Vorhaben mit der Erteilung, bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. 
Nach diversen Beratungen im Bauausschuss sowie in der Gemeindevertretung über die Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung fasste die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 15.06.2021, nach Empfehlung des Bauausschusses, den Beschluss, die Zurückstellung nach § 15 BauGB zu beantragen und die Verwaltung mit der Durchführung der hierfür erforderlichen Schritte zu beauftragen.
Der Zurückstellungsantrag wurde durch die Gemeinde Flintbek am 06.07.2021 beim LLUR eingereicht. Der Zurückstellungsbescheid ist daraufhin am 11.01.2022 bei der Amts- und Gemeindeverwaltung eingegangen.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach dem BImSchG ist ab diesem Zeitpunkt nunmehr für 12 Monate ausgesetzt. 
Nach mehreren Gesprächen zwischen der Amts- und Gemeindeverwaltung Flintbek sowie dem Vorhabenträger signalisierte die „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ die Bereitschaft, von der ursprünglichen Planung dahingehend abzuweichen, als dass zwei Windkraftanlagen mit je 200 m Gesamthöhe errichtet werden.

B Stellungnahme der Verwaltung

Um das Planungsziel, die Feinsteuerung und Mitgestaltung hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen im Windvorranggebiet (PR2_RDE_074) zu erreichen, wurde im Aufstellungsbeschluss zum B-Plan Nr. 53 festgelegt, dass unter anderem folgende Regelungen getroffen werden sollen:
-        zu den Standorten der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Anzahl der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Höhe der Windkraftanlagen,
-        zur äußeren verkehrlichen Erschließung,
(Da die öffentliche Straße 'Zur Heide' durch das Vorranggebiet führt, sind besondere 
Schutzvorkehrungen zu treffen.)

-        zur Nachtkennzeichnung
In Vorbereitung auf die weiteren Beratungen wurde durch die Kanzlei „WEISSLEDER EWER“ eine Stellungnahme zu den Voraussetzungen und Grenzen der Feinsteuerung erstellt, auf welche im Zuge der Beratungen verwiesen wurde.
Die Bauleitplanung darf nicht dazu führen, dass der der Windenergie vom Gesetzgeber anerkannte substantielle Raum beschnitten wird. Gemäß geltender Rechtsprechung ist die Gemeinde verpflichtet, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers (Regionalplan) Rechnung zu tragen und der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen. Das verfolgte Planungsziel muss darüber hinaus städtebaulich begründbar sein.
Um vor der weiteren Beratung über die Aufstellung des B-Planes Nr. 53 sowie der 25. Änderung des F-Planes die Möglichkeiten, Risiken und Grenzen einer Bauleitplanung für das Windvorranggebiet der Gemeinde Flintbek aufzuzeigen, waren Herr Blumberg sowie Herr Jeß vom Stadtplanungsbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ für eine diesbezügliche Erläuterung und Beratung der Sitzung des Bauausschusses am 17.02.2022 anwesend. 
Nach eingehender Beratung im Ausschuss folgte der Beschluss, dass ein Planungsgespräch mit der Landesplanungsbehörde, dem Referat für Städtebau und Ortsentwicklung und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde geführt werden solle, um zu klären, ob eine Bauleitplanung Aussicht auf Erfolg hat.
Das Planungsgespräch mit der Landesplanungsbehörde und dem Referat für Städtebau und Ortsentwicklung hat am 20.05.2022 stattgefunden. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde konnte kurzfristig nicht an dem Termin teilnehmen.
Im Nachgang zu dem Planungsgespräch wurde der Gemeinde Flintbek durch das Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht eine schriftliche Stellungnahme übersandt.
In dieser wird angeführt, dass eine Regelung, die ausschließlich über einen städtebaulichen Vertrag erfolgt, basierend auf einem Rechtsurteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2012, unwirksam ist und auf Grund der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit die Option des alleinigen Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages nicht empfohlen werde. „Ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete „Feinsteuerung“ der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, ist mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam.“ (Urteil vom 8. März 2012 – 12 LB 244/10)
Die Option, zuerst den städtebaulichen Vertrag zu schließen und nach erfolgter Genehmigung einen Bebauungsplan aufstellen, würde zu dem gleichen Ergebnis führen. Der vorzeitige städtebauliche Vertrag alleine wäre ohne den dazugehörigen Bebauungsplan zur Realisierung der Planung nicht rechtsicher, da die Genehmigung weiterhin nach § 35 BauGB erfolgen würde. Damit der Vertrag seine Rechtssicherheit entfalten könne, müsse parallel auch die Bauleitplanung erfolgen. Darüber hinaus müsste für die weitere Durchführung eines Bauleitplanverfahrens, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zurückstellung nach §15 BauGB, eine Veränderungssperre nach §14 Baugesetzbuch beschlossen werden. Dafür ist allerdings das Vorliegen einer städtebaulichen Begründbarkeit von Nöten.
Der Vertrag könnte, um Rechtssicherheit der vertraglichen Regelungen zu erhalten, als (öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen werden. Dieser würde nach Vertragsschluss Rechtswirksamkeit erhalten und stünde in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Bauleitplanverfahren.
Nach Beratung über die vorliegende Rechts- und Sachlage ist im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses am 30.08.2022 der Beschluss gefasst worden, die Bauleitplanung aufzuheben. 
Durch Herrn Blumberg von der Kanzlei „RPM Dres. Ruge Purrucker Makowski – Partnerschaft mbB – Rechtsanwälte“, welcher durch die Gemeinde Flintbek mit der rechtlichen Beratung in der Angelegenheit beauftragt wurde, ist ein entsprechender Vertragsentwurf ausgearbeitet worden. 
Dieser wurde ebenfalls in der Hauptausschusssitzung am 30.08.2022 vorgestellt und in der Sitzung der Gemeindevertretung am 01.11.2022 beschlossen.
Herr Blumberg und Herr Jeß waren in der Bauausschusssitzung am 14.09.2022 anwesend und führten die verschiedenen Varianten nähergehend aus. Der Bauausschuss fasste am o.g. Sitzungstermin den Empfehlungsbeschluss, den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 50 aufzuheben.
Die Gemeindevertretung fasste daraufhin am 05.10.2022 den Aufhebungsbeschluss für die Aufstellung des B-Planes Nr. 50.
Da die Geltungsbereichsfläche des B-Planes Nr. 50 im Flächennutzungsplan der Gemeinde Flintbek als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, war parallel zur Aufstellung des B-Planes Nr. 50 das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan einzuleiten.
Der Aufstellungsbeschluss für die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek ist daher sinnentsprechend zu fassen.

C Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „An der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Vorranggebiet Windenergienutzung) aufzuheben.

  1. Der Aufhebungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)

gez. S. Dreier am 12.12.2022
gez. O. Plambeck am 13.12.2022

Diskussionsverlauf

Frau Schlegelberger-Erfurth gibt für die FDP-Fraktion folgende Erklärung ab:

Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des F-Planes kann man als natürliche und unabdingbare Konsequenz nach Aufhebung des B-Planbeschlusses sehen.
Wir werden als FDP aber trotzdem nicht zustimmen. 
Der ganze Prozess wirft einfach zu viele Fragen auf.

Ausgangspunkt der Thematik Windkraft waren unsere Stellungnahmen zu der Regionalplänen des Landes, in der wir u.a. die städtebaulichen Belange in den Mittelpunkt unserer Argumentation legten.
Dabei hatten wir gar nicht so schlechte Karten, zumal die Landesplanung doch selbst unsere Entwicklungsmöglichkeiten genau dort gesehen hatte, wo wir jetzt durch die Aufstellung der Windkraftanlagen über Jahrzehnte in unserer Entwicklung behindert sein werden.
Es bleibt daher für mich ein Rätsel, wer durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass dieses starke Argument gegenüber dem Land nicht zog. Warum man nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergriff, oder unser Anliegen nicht mit allem Nachdruck verteidigte. 
War man etwa der Meinung, wir hätten ja genug anderweitiges Bauland?
Immerhin fand die Klimaschutzstadt Kiel im Innenministerium hinsichtlich der Windkraftanlagen in Meimersdorf mehr Gehör.

Nachdem letztendlich die Regionalplanung feststand und der Antrag des Investors beim LLUR einging, ging es um den städtebaulichen Vertrag und den B-Plan. Hierzu hätte die Gemeinde städtebauliche Begründungen vorbringen müssen, so wie das Referat Ortsplanung und Städtebau das geschrieben hat. Diese städtebauliche Begründbarkeit wäre von der Gemeinde gut vorzutragen gewesen, denn das Vorranggebiet tangiert uns auf Jahrzehnte.
Das wäre auch bei den Gesprächen, die im Innenministerium zu diesem Thema geführt worden sind, vorzutragen gewesen, und zwar mit Nachdruck. Über die vom BGM und vom stellv. BGM geführten Gespräche gibt es sicherlich Vermerke, die uns bis heute unbekannt sind. Und eigentlich kann man sich nicht vorstellen, dass das Innenministerium sich einem von uns mit Nachdruck vorgetragenen Begehren total verschlossen hätte.
Wir haben unser Petitum städtebaulicher Belange und städtebaulicher Entwicklung nicht durchgefochten, jetzt folgen wir dem kleinsten gemeinsamen Nenner mit dem Investor.

Und bei dieser Gelegenheit ein Hinweis an die Bürgervorsteherin, die heute leider nicht anwesend ist. Anders als sie im Gemeindeboten berichtet, wird der Antrag des Investors nicht mit Ende der Zurückstellung des Vorhabens automatisch durchgewunken und genehmigt. Vielmehr wird der neue Antrag des Investors unter Einhaltung aller Fristen sowie unter erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und damit auch der Beteiligung der Gemeinde Flintbek durchgeführt. Ich bitte Sie als unsere Vorsitzende, dies in der nächsten Ausgabe des Gemeindeboten richtigzustellen.
Und was die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und damit das gemeindliche Einvernehmen angeht, stelle ich schon jetzt den Antrag, dass über den Antrag auf gemeindliches Einvernehmen dann wenn es soweit ist der Hauptausschuss bzw. die Gemeindevertretung beraten und beschließen.

Der Bürgermeister widerspricht mit Nachdruck dieser Schilderung. Ihr Vortrag aus dritter Hand ist unredlich und unsachlich. Natürlich wurden die Argumente dort mit Nachdruck vorgetragen, aber ignoriert. Einen Vermerk hierüber gibt es nicht, da das Gespräch bei der Landesplanung wie erwartet absolut nutzlos war. Es ist ungehörig hier in der öffentlichen Sitzung so etwas vorzutragen. 
Herr Stegelmann als stellv. Bürgermeister bekräftigt und unterstützt die Erklärung des Bürgermeisters. Außerdem lag das ursprüngliche Gebiet bei ca. 60 ha und jetzt bei 19 ha. Das hat das Land bereits berücksichtigt. Die Landesplanung hat in dem Gespräch damals ganz klar herausgestellt, dass ein städtebaulicher Vertrag ohne B-Plan nicht gemacht werden kann. Bis auf die Höhe besteht kein Einfluss der Gemeinde. Und diese Informationen sind auch weitergegeben worden.

Nach weiterer Diskussion stellt Frau Schlegelberger-Erfurth folgenden leicht abgeänderten Antrag: 

Beschluss 1

Im weiteren Verfahren soll über den Antrag des LLUR‘s auf gemeindliches Einvernehmen, dann wenn es soweit ist, im zuständigen Ausschuss beraten und beschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4 , Enthaltungen: 2

Beschluss 2

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „An der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Vorranggebiet Windenergienutzung) aufzuheben.

  1. Der Aufhebungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4 , Enthaltungen: 2

Dokumente
Geltungsbereich - 25. Änderung F-Plan (.pdf)

Datenstand vom 23.02.2023 07:38 Uhr