Abwassersatzung der Gemeinde Flintbek (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Umwelt- und Wegeausschuss, 25.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt- und Wegeausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Umwelt- und Wegeausschuss 25.08.2022 ö 8

Sachbearbeiter/in
Wieck Andreas

Rechtliche Bedeutung

Pflichtaufgabe

Finanzielle Auswirkungen

keine

A Sachverhalt

Das Gemeindeprüfungsamt hat bei einigen erlassenen Satzungen der Gemeinde das Zitiergebot bemängelt. Das bedeutet, dass z.B. in der Präambel, der Verweis auf die erforderlichen Gesetzesgrundlagen zum Erlass einer Satzung genau beschrieben sein muss.
In der Abwassersatzung der Gemeinde ist in der Präambel lediglich der Paragraph des jeweiligen Gesetzes genannt worden, nicht aber der Absatz und oder Satz. Dieser Mangel wird mit der in der Anlage beigefügten Satzung korrigiert. Die Änderungen in der Anlage beziehen sich vorerst nur auf die Präambel sowie entsprechend auf den § 17 und das Ausfertigungsdatum.
Zu diesem TOP reichte GV B. Kernke-Robert in der Sitzung am 12.05.2022, den in der Anlage beigefügten Antrag ein, s. Beschlussvorschlag a).
Dieser sollte, nach Einvernehmen der Ausschussmitglieder aber erst noch in den Fraktionen und der Verwaltung beraten werden und in der heutigen Sitzung wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

B Stellungnahme der Verwaltung

Nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Welche Festsetzungen zum Niederschlagswasser im Bebauungsplan erfolgen können, ist in § 9 Abs. 1 Nr. 14 + 16 a-d BauGB abschließend geregelt.
Gem. § 8 LBO sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Naturnahe Entwässerung, nach Vorgaben aus dem gemeinsamen Erlass MELUR und MILI aus 2019 werden bei allen Planungsmaßnahmen bereits berücksichtigt.
Die Gemeinde ist –als Träger der Bauleitplanung –in der Pflicht, die Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz für die Bauleitplanung und den Nachweis der damit verbundenen schadlosen Regenwasserbeseitigung zu erbringen. Ihr stehen zahlreiche bekannte Gestaltungsvarianten im B-Planverfahren zur Verfügung, um u.a. die Einleitungsmengen in Gewässer zu reduzieren.
Für den Rückhalt der Niederschlagswassermengen ergeben sich in Bebauungsgebieten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Niederschlagswasserbehandlung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden, soweit wasserwirtschaftliche Belange (insbesondere Versickerungsfähigkeit des Bodens, Grundwasserabstand) oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Gemeinde entscheidet, mit welchen Mitteln sie die jeweils erforderliche Reduzierung der Einleitungsmengen als Festsetzungen im B-Plan erreicht. So können Maßnahmen zur Förderung der Versickerung (z.B. Pflaster mit offenen Fugen, Flächen-, Mulden-und Schachtversickerung), der Verdunstung (z.B. durch Erhöhung des Grünflächenanteils, durch Pflanzungen von Büschen und Bäumen, Straßenbäume, Baumrigolen, Tiefbeete, Mulden und bepflanzte Mulden, Gründächer und Fassadenbegrünung) in die Planung integriert werden oder in den textlichen Festsetzungen mit z.B. „Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versickern“ zu hinterlegen.
Alternativ zur Festsetzung im Bebauungsplan können wasserwirtschaftliche Maßnahmen wie z.B. Versickerung, auch per Vertrag vorab vereinbart werden (z.B. im Kaufvertrag).
Bei einer Verpflichtung der Grundstücke in der Abwassersatzung muss folglich überall versickert werden, ob’s geht oder nicht oder es muss Adressengenau in einer Anlage zur Satzung benannt werden und Befreiungen vom Anschlusszwang erteilt werden. Was ist mit den Bestandsgrundstücken? Wie finanziert sich der RW-Kanal oder die Unterhaltung der Becken und Gewässer ohne Gebühren?
Sollte auf einem oder zwei Grundstücken eine alternative Regenwasserentsorgung, warum auch immer nicht möglich sein und eine Verpflichtung hierzu bestehen wird’s schwierig (über Nachbargrundstück, öffentl. Bereich, Schmutzwasserkanal?)
Auch ohne eine textliche Festsetzung zur Versickerung in der Abwassersatzung kann die Gemeinde, gem. § 45 Abs. 4 S. 3 auf Antrag der Grundstückseigentümer, die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Einzelfall übertragen. Diese Vorgehensweise wird bisher auch immer schon so praktiziert.
Ein Antrag auf Befreiung wird bereits angenommen, wenn im Entwässerungsantrag zu einem Bauvorhaben ein Regenwasseranschluss an den Kanal, durch die Bauherren nicht vorgesehen ist, unbürokratisch und schnell.
Alternative Niederschlagswasserbeseitigungen sind nach Ansicht der Verwaltung und der unteren Wasserbehörde rechtlich bereits hinreichend geregelt. Des Weiteren sind Versickerungen, etc. bereits in Regelwerken als Standard und Regeln der Technik anerkannt.
Nach v.g. Sachstand bedarf es keiner expliziten Pflichtenübertragung in der Abwassersatzung. Ganz im Gegenteil befürchtet die Verwaltung hier mehr Probleme, als dass es der Sache dient und schlägt vor den gestellten Antrag abzulehnen und die Ursprungssatzung zu beschließen.

C Beschlussvorschlag

  1. Der Umwelt- und Wegeausschuss beschließt, die Abwassersatzung unter Einbeziehung der Regelungen des § 44 Abs. 4 Landeswassergesetz und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Erlasses vom MELUR und vom MILI vom 10.10.2019 zu überarbeiten.
  2. Der Umwelt- und Wegeausschuss beschließt die in der Anlage beigefügte Abwassersatzung und empfiehlt der Gemeindevertretung diese zu erlassen.
Gez. A. Wieck, Amtsleiter am 17.08.2022
Gez. O. Plambeck, Bürgermeister am 18.08.2022

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Diskussion und entsprechenden Erläuterungen ergehen folgende Beschlüsse.

Beschluss 1

Der Umwelt- und Wegeausschuss beschließt, die Abwassersatzung unter Einbeziehung der Regelungen des § 44 Abs. 4 Landeswassergesetz und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Erlasses vom MELUR und vom MILI vom 10.10.2019 zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 5 , Enthaltungen: 1

Beschluss 2

Der Umwelt- und Wegeausschuss beschließt die in der Anlage beigefügte Abwassersatzung und empfiehlt der Gemeindevertretung diese zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1 , Enthaltungen: 1

Dokumente
Abwassersatzung2022 (.pdf)
AntragAbwasssersatzung (.pdf)

Datenstand vom 29.11.2022 11:47 Uhr