Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag hat mit Info vom 10.08.2020 den Gemeinden empfohlen, die Hundesteuersatzungen zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Anlass ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig in dem eine Hundesteuersatzung für unwirksam erklärt wurde. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung regelt, dass die Steuerschuld mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, entsteht. Wird ein Hund am 15. August angemeldet beginnt laut dieser Satzung die Steuerpflicht am 01. August. Darin sieht das Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, hier das Kommunale Abgabengesetz und die Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften entstehen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht knüpft.
Hierzu steht die Regelung in der streitgegenständlichen Hundesatzung im Widerspruch, wonach die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund aufgenommen wird. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht die Entstehung der Steuerpflicht wird damit unzulässiger Weise auf den Anfang des Monats verschoben, obwohl der Hund z.B. am 15. eines Monats angemeldet wird und dann erst die Leistungspflicht entsteht.
In dieser Regelung sieht das Gericht eine unzulässige Vorverlagerung der Steuerpflicht.
Durch den Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag wird empfohlen den Beginn der Hundesteuerpflicht auf den darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund in einem Haushalt aufgenommen wird, festzulegen. Das würde bedeuten, wird ein Hund am 15. August angemeldet beginnt die Hundesteuerpflicht am 01. September.
Das Ende der Steuerpflicht würde entsprechend geregelt. Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft, abhandenkommt oder eingeht. Das würde bedeuten, wird ein Hund am 15. August abgemeldet endet die Steuerpflicht am 31. Juli.
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Flintbek sollte entsprechend angepasst werden.
Bei der Gemeinde Flintbek ist zurzeit in der Hundesteuersatzung geregelt, dass die Steuerpflicht mit dem Kalendervierteljahr beginnt in dem der Hund angemeldet wird. Das bedeutet, wird ein Hund am 15. August angemeldet beginnt die Steuerpflicht am 01. Juli.
Die Steuerpflicht endet laut Hundesteuersatzung der Gemeinde Flintbek zum Ende des Kalendervierteljahres in dem der Hund abgemeldet wird. Das bedeutet, wird ein Hund am 15. August abgemeldet endet die Steuerpflicht am 30. September. Beide Regelungen sind unzulässig und führen entsprechend der Gerichtsurteils zur Unwirksamkeit der Satzung. Deshalb sollte dem Hauptausschuss sowie der Gemeindevertretung empfohlen werden die Satzung wie in der Anlage beigefügt zu ändern.