Nutzung des ehemaligen Feuerwehrhauses Voorde als KiTa (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Ausschuss für Bildung, Jugend, Kultur und Soziales, 21.10.2020

Beratungsreihenfolge

Sachbearbeiter/in
Hagenah Dirk

Rechtliche Bedeutung

Erfüllung des Rechtsanspruches auf Förderung in einer Tageseinrichtung

Finanzielle Auswirkungen

Planungskosten/Baukosten/Betriebskosten

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Das vielfältige Angebot an Kindertagesstätten soll bedarfsgerecht bei dem jetzigen Qualitätsstand erhalten bleiben (Ziel)
Schaffung von positiven Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und ihren Familien (Grundsatz)

A Sachverhalt

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend, Kultur und Soziales am 16. September 2020 wurde der Beschluss gefasst zu prüfen, ob die Unterbringung von zwei Gruppen für einen Wald- und Naturkindergarten in der ehemaligen Fahrzeughalle des Feuerwehrhauses Voorde möglich ist. 
Am 6. Oktober hat ein gemeinsamer Termin vor Ort mit der Kindertagesstättenaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde stattgefunden. Ergebnis dieses Termins ist, dass die Nutzung des Feuerwehrhauses Voorde als Raum für eine Naturgruppe mit geringem Aufwand grundsätzlich möglich ist. Von der Einrichtung einer Natur-Krippengruppe wird jedoch abgeraten. In Naturgruppen dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden. Die Anforderungen werden durch die Unfallkasse sehr hoch sein. Ein Gespräch mit der Unfallkasse zur Einrichtung der Naturkindergartengruppen ist für den 20. November vorgesehen. Die Verwaltung wird hierbei auch die Naturkrippengruppen ansprechen.
Für den Betrieb ist nach geltendem Recht über ein Interessenbekundungsverfahren möglichst ein Träger zu suchen.

B Stellungnahme der Verwaltung

Bezüglich der Räumlichkeiten für eine Naturkindertagesstätte muss unterschieden werden zwischen Ausweichquartier, Notunterkunft (Sammelpunkt) und Naturunterkunft (optional)-
Ausweichquartier: Auch, wenn es zum pädagogischen Konzept der Natur­kindertagesstätte gehört, dass die Aktivitäten grund­sätzlich bei jedem Wetter im Freien stattfinden, kann es Einschränkungen bei extremen Witterungsbedingun­gen geben, die einen sicheren Aufenthalt im Freien nicht gewährleisten. Ist diese Situation zum Beispiel durch eine Unwetterwarnung vorhersehbar, muss von vornherein in Absprache mit den Eltern auf ein festgelegtes Ausweich­quartier (z. B. Gemeindezentrum, Räume der Kirchenge­meinde) ausgewichen werden. 
Natürlich kann die Gruppe in Absprache mit den Eltern auch ein anderes Alternativprogramm außerhalb des Naturraumes unternehmen (z. B. Bücherei-, Museums-, Bauernhofbesuch).
Notunterkunft (Sammelpunkt): Bei einer plötzlich eintretenden Gefährdung muss das Naturgebiet nach Möglichkeit auf sicheren Wegen verlassen und eine Notunterkunft außerhalb des Naturraumes aufgesucht werden. Sie soll Schutz vor den typischen Wettergefahren wie z. B. Sturm, Gewitter oder Schneesturm bieten. 
Die Notunterkunft muss nicht zwangsläufig ein festes Gebäude sein, denkbar ist auch ein Unterstellbereich wie beispielsweise ein Unterstand für Wanderer oder ein Bushaltehäuschen im sicheren Bereich, von dem aus die Kinder bei Gefahrenlage unverzüglich abgeholt werden können. Dieser Sammelpunkt muss im Vorwege festgelegt und den Eltern bekanntgegeben werden und im Notfall für die Gruppe, aber auch für Fahrzeuge zugänglich sein.

Naturunterkunft (optional): Halten sich die Kinder länger als vier Stunden täglich im Freien auf, kann eine Unterkunft innerhalb des Naturraumes oder in zumutbarer Nähe sinnvoll sein (Naturunterkunft). Die Naturunterkunft – das kann z. B. ein Bauwagen oder eine Hütte ohne festes Fundament sein – dient als Lagerraum für Material und Wechselkleidung, Wickelraum und/oder Umkleideraum oder zum sonstigen kurzzeitigen Aufenthalt. 
Als Gruppenraum darf die Naturunterkunft hingegen nicht genutzt werden: Der Gruppenraum eines Naturkindergartens ist nach der pädagogischen Konzeption der Spiel- und Lernort „Wald“, „Strand“ oder „Wiese“, also der Naturraum selbst. 
Im Gegensatz zur Notunterkunft oder zum Ausweichquartier ist die optionale Naturunterkunft für Elementargruppen nicht verbindlich vorgeschrieben. 
Werden jedoch unter dreijährige Kinder in der Gruppe betreut, muss in der Regel eine beheizbare Unterkunft mit Ruhemöglichkeiten vorgehalten werden. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine einfache, im bau­rechtlichen Sinne „untergeordnete“ Naturunterkunft, sondern um einen Sonderbau, für den ein umfassendes Genehmigungsverfahren ggf. mit Bauleitplanung erfor­derlich ist. 

Die angrenzenden Waldflächen der Straße „Am Krähenholz“ befinden sich nicht im Eigentum der Gemeinde Flintbek. Lediglich auf der östlichen Seite des Waldes gibt es am Ende der Straße „Am Wald“ eine Fläche angrenzend an den Wald und die Eider im Eigentum der Gemeinde Flintbek. Die Nähe zum Wasser könnte die Nutzbarkeit der Fläche ausschließen. Dieses kann jedoch erst bei dem Termin am 20. November mit der Unfallkasse erörtert werden.

Für die Kinder bis zum Alter für Kindergartengruppen (Vollendung des dritten Lebensjahres) sollte bereits jetzt nach alternativen Lösungen gesucht werden, die Verwaltung geht davon aus, dass eine Genehmigung zur Einrichtung einer Naturkrippengruppe nicht erfolgen kann. 
Für Krippengruppen bestehen folgende räumliche Anforderungen:
  1. Die pädagogisch nutzbare Fläche muss mindestens 3,5m² pro Kind betragen. Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen.
  2. Für Kinder unter drei Jahren sind separate Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf.
  3. Jede Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.

Entsprechend des Auftrages des Ausschusses vom 9. September wurde ein Architekturbüro mit der Prüfung dieser Möglichkeit im ehemaligen Feuerwehrhaus Voorde beauftragt.

C Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird gebeten:
  1. mit den Grundstückseigentümern des Waldes Verhandlungen bezüglich der Nutzung der Waldflächen für Naturgruppen aufzunehmen,
  2. zu prüfen, ob, wo und wie die Möglichkeit der Schaffung von Notunterkünften besteht,
  3. ein Interessenbekundungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen, um einen geeigneten Träger zu finden.


gez. Dirk Hagenah 13.10.2020
gez. Olaf Plambeck 13.10.2020

Diskussionsverlauf

Beschluss: 


Die Verwaltung wird gebeten:
  1. mit den Grundstückseigentümern des Waldes Verhandlungen bezüglich der Nutzung der Waldflächen für Naturgruppen aufzunehmen,
  2. zu prüfen, ob, wo und wie die Möglichkeit der Schaffung von Notunterkünften besteht,
  3. ein Interessenbekundungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen, um einen geeigneten Träger zu finden.
5 dafür, 2 dagegen

Datenstand vom 15.11.2022 16:18 Uhr