Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Aufstellungsbeschluss (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeindevertretung, 24.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Flintbek (Gemeinde Flintbek) Gemeindevertretung 24.09.2020 ö 13

Sachbearbeiter/in
Dreier Sandra

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Bauleitplanung werden durch den Investor/ die Gemeinde Flintbek getragen

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Berücksichtigung der Belange der Nachhaltigkeit in allen Entscheidungen und Gremien
Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Planungen und Konzeptionen

A Sachverhalt

Mit der Veröffentlichung des dritten Entwurfs der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP), mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, bestand vom 13.01.2020 bis zum 13.03.2020 die Möglichkeit Stellungnahmen beim zuständigen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration abzugeben.
Für den ersten und zweiten Entwurf des LEP – und den darin enthaltenen Vorranggebieten PR2_RDE_074 – hat die Gemeinde Flintbek vom Anwaltsbüro BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN Stellungnahmen erarbeiten lassen und diese im Juni 2017 (erster Entwurf) bzw. im Dezember 2018 (zweiter Entwurf) beim zuständigen Ministerium abgegeben.
Der seitens der Gemeinde Flintbek für den zweiten Entwurf des Regionalplanes eingereichten Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Neben der Auswertung der Stellungnahmen zum zweiten Entwurf, wurde zugleich der dritte Entwurf zu den Regionalplänen I-III (Sachthema Windenergie) am 17.12.2019 von der Landesregierung beschlossen und veröffentlicht. Gegenüber dem zweiten Entwurf sind darin Anpassungen im Textteil, dem Umweltbericht und zahlreichen Datenblättern vorgenommen worden. Das Vorranggebiet PR2_RDE_074, nordöstlich von Großflintbek, bleibt jedoch unverändert. Auf Grund des Beschlusses des Umwelt- und Wegeausschusses vom 13.02.2020 wurde zu dem 3. Entwurf eine weitere Stellungnahme durch die Gemeinde Flintbek eingereicht (siehe hierzu Sitzungsvorlage Umwelt- und Wegeausschuss vom 13.02.2020).
Nach langanhaltender Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung im Sommer 2020 den dritten Durchlauf abgeschlossen. Aus der Synopse ergaben sich abermals keine Änderungen am Vorranggebiet PR2_RDE_074.
Die Landesplanung hat daraufhin die vierten Entwürfe für die Teilregionalpläne Wind fertiggestellt. Gegenüber den vorhergehenden dritten Entwürfen gibt es 22 große und rund 85 kleinere Änderungen. Mit den Entwürfen werden 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen. Insgesamt wird es 334 Vorranggebiete geben, davon 35 für Repowering.
Die bevorstehende vierte Anhörung erfolgt jedoch nach einem anderen Prinzip als bisher. Ausgelegt werden nur noch diejenigen Gebiete, in denen sich gegenüber dem vorhergehenden Entwurf Änderungen ergeben haben. Von knapp 970 Datenblättern der dritten Entwürfe bleiben rund 90 % unverändert. Lediglich 107 Datenblätter gehen in die vierte Anhörung.
Das Datenblatt für das Vorranggebiet PR2_RDE_074 ist nicht Bestandteil dieser Anhörung. Somit können für dieses auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben werden.

B Stellungnahme der Verwaltung

Das Eignungsgebiet der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes, mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, ist auch ohne kommunale Bauleitplanung mit Windenergieanlagen bebaubar.
Durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 53 beabsichtigt die Gemeinde Flintbek jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung städtebaulich zu steuern und eine Feinsteuerung der Ausweisung des Vorranggebietes vorzunehmen.
Das Vorranggebiet liegt östlich des Siedlungsgebietes. Am östlichen Ortsrand entsteht derzeit ein neues Wohnbaugebiet (Bebauungsplan Nr. 51). Die Gemeinde erwägt, südöstlich dieses Baugebietes ein weiteres Wohngebiet auszuweisen (nordöstlich der Landesstraße L 307). Der geplante Windpark wird von den Bewohnern am östlichen Siedlungsrand als landschaftsbildprägendes Element wahrgenommen werden. Die Gemeinde sieht deshalb das Erfordernis, durch einen Bebauungsplan das Erscheinungsbild bzw. die optische Wirkung des Windparks zu steuern. Die Belange der Anwohner (Anforderungen an die Wohnqualität und an das Wohnumfeld) und die Belange der Energiegewinnung sollen im Bebauungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Energiegewinnung zu ermöglichen.
Die Empfehlungsbeschlüsse an die Gemeindevertretung, die Aufstellungsbeschlüsse für den B-Plan Nr. 53 sowie für die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen, wurden durch den Bauausschuss am 20.08.2020 gefasst. Da die 24. Änderung bereits im Verfahren ist (ehem. Aldi-Grundstück), war die lfd. Nummer für die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Windvorranggebiet auf Nr. 25 zu ändern.
Zudem ist angedacht, zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen (siehe hierzu Sitzungsvorlage zum Tagesordnungspunkt Nr. 15).

C Beschlussvorschlag

  1. Für das Gebiet „an der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Geltungsbereich siehe Anlage) wird der Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek aufgestellt.
Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:
Feinsteuerung und Mitgestaltung hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen im Windvorranggebiet (PR2_RDE_074) in der Gemeinde Flintbek.
Hierzu sollen unter anderem Regelungen getroffen werden:
-        zu den Standorten der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Anzahl der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Höhe der Windkraftanlagen,
-        zur äußeren verkehrlichen Erschließung,
(Da die öffentliche Straße 'Zur Heide' durch das Vorranggebiet führt, sind besondere
Schutzvorkehrungen zu treffen.)
-        zur Nachtkennzeichnung

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Einwohnerversammlung erfolgen.

gez. S. Dreier am 18.09.2020
gez. C. Stegelmann am 18.09.2020

Diskussionsverlauf

Herr Groß hat für die UWF-Fraktion zu diesem und dem folgenden Tagesordnungspunkt einen Ergänzungsantrag an alle Mitglieder verteilt (siehe Anlage).
Nach längerer Diskussion ist man sich einig, dass diese Punkte des Antrages im Bauausschuss behandelt werden sollen. Herr Groß zieht deshalb seinen Antrag zurück.
Auch seinen Antrag im Beschlussvorschlag unter Punkt 1 hinter „Hierzu sollen unter anderem Regelungen getroffen werden“ mit den Worten „und Gutachen erstellt werden“ zu ergänzen,  zieht Herr Groß nach kurzer Diskussion mit Verweis auf den Bauausschuss zurück.

Beschluss

  1. Für das Gebiet „an der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Geltungsbereich siehe Anlage) wird der Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek aufgestellt.
Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:
Feinsteuerung und Mitgestaltung hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen im Windvorranggebiet (PR2_RDE_074) in der Gemeinde Flintbek.
Hierzu sollen unter anderem Regelungen getroffen werden:
-        zu den Standorten der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Anzahl der Windkraftanlagen,
-        zu der zulässigen Höhe der Windkraftanlagen,
-        zur äußeren verkehrlichen Erschließung,
(Da die öffentliche Straße 'Zur Heide' durch das Vorranggebiet führt, sind besondere
Schutzvorkehrungen zu treffen.)
-        zur Nachtkennzeichnung

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Einwohnerversammlung erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3 , Enthaltungen: 0

Dokumente
Geltungsbereich (.pdf)
GV-200924 TOP 13 Ergänzungsantrag UWF (.pdf)

Datenstand vom 26.01.2021 07:58 Uhr