Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Beschluss der Veränderungssperre als Satzung gem. §§ 16 i.V.m. 14 BauGB (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeindevertretung, 24.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Flintbek (Gemeinde Flintbek) Gemeindevertretung 24.09.2020 ö 15

Sachbearbeiter/in
Dreier Sandra

Rechtliche Bedeutung

Satzung

Finanzielle Auswirkungen

Kosten sind durch die Gemeinde zu tragen

A Sachverhalt

Mit der Veröffentlichung des dritten Entwurfs der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP), mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, bestand vom 13.01.2020 bis zum 13.03.2020 die Möglichkeit Stellungnahmen beim zuständigen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration abzugeben.
Für den ersten und zweiten Entwurf des LEP – und den darin enthaltenen Vorranggebieten PR2_RDE_074 – hat die Gemeinde Flintbek vom Anwaltsbüro BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN Stellungnahmen erarbeiten lassen und diese im Juni 2017 (erster Entwurf) bzw. im Dezember 2018 (zweiter Entwurf) beim zuständigen Ministerium abgegeben.
Der seitens der Gemeinde Flintbek für den zweiten Entwurf des Regionalplanes eingereichten Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Neben der Auswertung der Stellungnahmen zum zweiten Entwurf, wurde zugleich der dritte Entwurf zu den Regionalplänen I-III (Sachthema Windenergie) am 17.12.2019 von der Landesregierung beschlossen und veröffentlicht. Gegenüber dem zweiten Entwurf sind darin Anpassungen im Textteil, dem Umweltbericht und zahlreichen Datenblättern vorgenommen worden. Das Vorranggebiet PR2_RDE_074, nordöstlich von Großflintbek, bleibt jedoch unverändert. Auf Grund des Beschlusses des Umwelt- und Wegeausschusses vom 13.02.2020 wurde zu dem 3. Entwurf eine weitere Stellungnahme durch die Gemeinde Flintbek eingereicht (siehe hierzu Sitzungsvorlage Umwelt- und Wegeausschuss vom 13.02.2020).
Nach langanhaltender Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung im Sommer 2020 den dritten Durchlauf abgeschlossen. Aus der Synopse ergaben sich abermals keine Änderungen am Vorranggebiet PR2_RDE_074.
Die Landesplanung hat daraufhin die vierten Entwürfe für die Teilregionalpläne Wind fertiggestellt. Gegenüber den vorhergehenden dritten Entwürfen gibt es 22 große und rund 85 kleinere Änderungen. Mit den Entwürfen werden 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen. Insgesamt wird es 334 Vorranggebiete geben, davon 35 für Repowering.
Die bevorstehende vierte Anhörung erfolgt jedoch nach einem anderen Prinzip als bisher. Ausgelegt werden nur noch diejenigen Gebiete, in denen sich gegenüber dem vorhergehenden Entwurf Änderungen ergeben haben. Von knapp 970 Datenblättern der dritten Entwürfe bleiben rund 90 % unverändert. Lediglich 107 Datenblätter gehen in die vierte Anhörung.
Das Datenblatt für das Vorranggebiet PR2_RDE_074 ist nicht Bestandteil dieser Anhörung. Somit können für dieses auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben werden.
Das Eignungsgebiet der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes, mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, ist auch ohne kommunale Bauleitplanung mit Windenergieanlagen bebaubar.
Durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 53 beabsichtigt die Gemeinde Flintbek jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung städtebaulich zu steuern und eine Feinsteuerung der Ausweisung des Vorranggebietes vorzunehmen.
Die Empfehlungsbeschlüsse an die Gemeindevertretung, die Aufstellungsbeschlüsse für den B-Plan Nr. 53 sowie für die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen, wurden durch den Bauausschuss am 20.08.2020 gefasst.
Da die 24. Änderung bereits im Verfahren ist (ehem. Aldi-Grundstück), war die lfd. Nummer für die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Windvorranggebiet auf Nr. 25 zu ändern.
Die Aufstellungsbeschlüsse durch die Gemeindevertretung sollen unter den Tagesordnungspunkten Nr. 13 und 14 gefasst werden.

B Stellungnahme der Verwaltung

Durch den Erlass einer Veränderungssperre gem. §§ 16 i.V.m. 14 BauGB kann die Gemeinde die Planung für den künftigen Planbereich des B-Planes Nr. 53 sichern.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Mit seiner Entscheidung vom 26.02.2020 (Az.: 5 LB 6/19) erachtet das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die in § 18a Landesplanungsgesetz (LaplaG) neugefasste Verlängerung des Moratoriums für Windenergieanlagen bis 31.12.2020 für verfassungsmäßig. Ob die Moratoriumszeit als faktische Zurückstellung gilt und ggf. auf die Frist der Veränderungssperre angerechnet werden müsste, ist jedoch fraglich, da zum jetzigen Zeitpunkt keine diesbezügliche Rechtsprechung vorliegt.
Im Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde gebeten, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Hierzu erhält Sie eine Frist von zwei Monaten. Sobald die Mitteilung eingegangen ist, hat die Gemeinde folglich zwei Monate Zeit, die Veränderungssperre zu beschließen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden.
Bei dem Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung zu jetzigem Zeitpunkt ist aus den o.g. Gründen darauf hinzuweisen, dass ab dem Zeitpunkt der erfolgten Bekanntgabe die Fristrechnung einsetzt.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

C Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „An der Straße „Zur Heide“, östlich der Straße „Röthsoll“, südlich der Straße „Christiansruh“ (Vorrangebiet Windenergienutzung)“ gemäß §§ 16 i.V.m. 14 BauGB als Satzung.

gez. C. Stegelmann am 18.09.2020
gez. S. Dreier am 18.09.2020

Diskussionsverlauf

Nach eingehender Diskussion ist man sich einig, diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen.

Dokumente
Begründung zur Veränderungssperre zum B-Plan Nr. 53 (.pdf)
Entwurf Veränderungssperre B-Plan Nr. 53 (.pdf)

Datenstand vom 26.01.2021 07:58 Uhr