Neuaufstellung des Landschaftsplanes der Gemeinde Flintbek (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Umwelt- und Wegeausschuss, 03.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt- und Wegeausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Umwelt- und Wegeausschuss 03.06.2021 ö 8

Sachbearbeiter/in
Dreier Sandra

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

ca. 50.000,- € - 100.000,- €
Da die Kosten für die besonderen Leistungen von den Zielsetzungen und Vorgaben der Gemeinde abhängen, z.B. ob eine Kartierung des gesamten Gemeindegebietes oder nur einzelner Bereiche erforderlich wird, können diese Kosten noch nicht detailliert dargestellt werden.
Die dargestellten Kosten sind daher eine Schätzung, das heißt, die tatsächlichen Kosten werden sich erst im Rahmen der konkreten Beauftragung ergeben.

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

- Berücksichtigung der Belange der Nachhaltigkeit in allen Entscheidungen und Gremien
- Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Planungen und Konzeptionen
- Bereitstellung ausreichender und attraktiver Informationen für die Bürgerinnen und Bürger
Bei allen Entscheidungen der Gemeinde sollen ökologische, ökonomische und soziale Belange im Sinne der Agenda 21 berücksichtigt werden.
- Einbindung von ökologisch sinnvollen Elementen in die Bauleitplanung, auch zur Schaffung eines angenehmen Wohnumfeldes
- Fortsetzung der Bemühungen zur Schaffung eines Öko-Kontos für die Gemeinde zur Verbesserung der Möglichkeiten für einen Ausgleich außerhalb eines Plangebietes
- Schutz ökologisch besonders bedeutsamer Flächen vor Eingriffen durch Bebauung oder Intensivierung der Nutzung
- Nutzung weiterer Möglichkeiten zur Entsiegelung von bebauten Flächen und zum Flächenrecycling
Bei der Planung und Weiterentwicklung von Wohn- oder Gewerbegebieten sind Umweltbelange ausreichend zu berücksichtigen.
- Unterstützung der Bemühungen zur Ausweisung des Eidertales als Naturschutzgebiet
- Unterstützung des landesweiten Modellversuches zur halboffenen Weidelandschaft im Eidertal
In das Eidertal als einzigartigen Naturraum darf über die derzeit vorhandene Planung hinaus in begründeten Fällen eingegriffen werden.
- Weitere Umsetzung des Landschaftsplanes durch Renaturierung oder Schaffung von Feuchtgebieten oder anderen Kleinstrukturen in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Wasser- und Bodenverbänden und den Flächeneignern
- Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für besonders bedeutsame Biotope und Lebensräume
- Schaffung von verbindenden Elementen zwischen isolierten Biotopen
Der Landschaftsplan ist umzusetzen und fortzuschreiben. 
- Schaffung von Wandermöglichkeiten, insbesondere in landschaftlich reizvollen Gebieten bei Vermeidung von Störung der Natur und Landschaft
- Schließung von Lücken im Wegenetz, um die Attraktivität der Wandermöglichkeiten zu steigern
- Fehlende Wanderwegeverbindungen sind zu ergänzen
Die Möglichkeiten für Naturerfahrungen und zur Erholung sollen verbessert werden.

A Sachverhalt

Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind hierbei zu beachten.
Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
Landschaftspläne und Grünordnungspläne bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen.
Abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen.
Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Pläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind bekannt zu machen.
Der Landschaftsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und bildet die ökologische Grundlage für die Bauleitplanung, speziell die Flächennutzungsplanung. Der Landschaftsplan überspannt dabei i.d.R. einen Zeitraum von 15 Jahren und wird der jeweiligen aktuellen Entwicklung angepasst und fortgeschrieben. 
Der Landschaftsplan der Gemeinde Flintbek wurde in den Jahren 1988 – 1990 aufgestellt. Die Aufstellung des Landschaftsplanes wurde durch das Büro „TTG Teja Trüper, Christoph Gondesen - Landschafts- und Freiraumplanung“ aus Lübeck begleitet. In den Jahren 2001 - 2003 wurde der Landschaftsplan gesamt fortgeschrieben. Die Gesamtfortschreibung wurde durch das Büro „TGP Trüper Gondesen Partner - Landschaftsarchitekten BDLA“ aus Lübeck begleitet. 
Durch die Aufstellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek wurde der Landschaftsplan zuletzt für das 1. Teilgebiet dieser Änderung ("Eiderkamp (L307), östlich der Bahnlinie, nördlich vom Ostland und westlich angrenzend an das Regenrückhaltebecken (B-Plan Nr. 47)") fortgeschrieben.
In der Sitzung des Bauausschusses vom 20.05.2021 wurde über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek beraten. 
Die Urschrift des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek hat im Jahre 1969 Rechtskraft erlangt und besteht somit seit nunmehr 52 Jahren. Im Jahre 1973 folgte die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes. Über die Jahre wurde der Flächennutzungsplan für einzelne Teilbereiche weiter über separate Verfahren, teilweise im Parallelverfahren zur Aufstellung der jeweiligen B-Pläne, geändert. Bis dato wurden insgesamt 23 Änderungsverfahren abgeschlossen, wovon insgesamt 17 Änderungen derzeit rechtskräftig sind. Zudem wurden 3 Berichtigungen des Flächennutzungsplanes vorgenommen. 
Da der Flächennutzungsplan, bei bauplanungsrechtlicher Erfordernis, mit einer Flächennutzungsplanänderung somit dem jeweiligen Bebauungsplan angepasst wurde, ist die zukunftsweisende Funktion des aktuell geltenden Flächennutzungsplans hinfällig. Darüber hinaus ergaben sich im Gemeindegebiet über die Jahre städtebauliche Entwicklungen, die nicht im Einklang mit dem wirksamen Flächennutzungsplan stehen. 
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Flintbek hat seine zukunftsweisende Funktion verloren und ist daher als funktionsunfähig zu betrachten, sodass nur eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als adäquates Mittel die Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit gewährleisten kann.
Der Bauausschuss fasste in seiner Sitzung vom 20.05.2021 aus diesem Grunde den Beschluss, die Kosten für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek in einer Höhe von bis zu 300.000 € für die Haushaltsplanung des zweiten Nachtragshaushaltes des Jahres 2021 vorzusehen sowie die Bauleitplanverfahren, welche sich nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickeln, mit Ausnahme der B-Pläne Nr. 50, 52 und 53, bis zur Neuaufstellung des neuen Flächennutzungsplanes ruhen zu lassen.

B Stellungnahme der Verwaltung

Die Gesamtfortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Flintbek liegt bereits 18 Jahre zurück. Seither haben sich wesentliche tatsächliche wie auch rechtliche Gegebenheiten verändert. 
So wurden beispielsweise mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 27. Mai 2016 in Schleswig-Holstein die Landschaftsrahmenpläne wiedereingeführt. In der Folge befanden sich die Landschaftsrahmenpläne bis Anfang 2020 in der Neuaufstellung. 
Durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als obere Naturschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein wurde zudem im Zeitraum 2014 bis 2019 eine landesweite Biotopkartierung durchgeführt. 
Des Weiteren befindet sich derzeit ein Erlass über "Grundsätze zur Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflächenanlagen im Außenbereich" in der Aufstellung. 
Zudem wurden für die Fließgewässer und Küstengebiete in Schleswig-Holstein Hochwasserrisikomanagementpläne mit Hochwassergefahren- und –risikokarten durch das Land Schleswig-Holstein erstellt. 
Darüber hinaus haben sich in der Zwischenzeit tatsächliche Gegebenheiten entwickelt (Ausweisung von Baugebieten, Herstellung von Ausgleichsflächen, z.B. am „Scheidegraben“) sowie Änderungen von Zielsetzungen ergeben, welche im Landschaftsplan der Gemeinde Flintbek derzeit keine Berücksichtigung finden. 
Durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde wurde u.a. in den Verfahren zur 22. und 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek im Zuge der Behördenbeteiligung angemerkt, dass eine Änderung des Landschaftsplanes als kommunaler Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege geboten sei, da sich die Inhalte des Landschaftsplanes nicht mit den Planungen decken würden. Der Landschaftsplan sei nicht nur reaktiv aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, sondern hat für einen Planungszeitraum von ca. 15 – 20 Jahren planerische Vorgaben zu entwickeln (Leitbild), die möglichst durch geeignete Maßnahmen umzusetzen sind. 
Die Gemeinde Flintbek hat die Stellungnahmen mit der Begründung abgewogen, dass eine Fortschreibung des Landschaftsplanes für Teilbereiche des Gemeindegebietes fachlich keinen Sinn mache, da die bauliche Entwicklung in den nächsten Jahren voranschreiten werde. Eine Fortschreibung des Landschaftsplanes müsse sich an der geplanten baulichen Entwicklung orientieren. Aus diesem Grunde vertrete die Gemeinde den Standpunkt, dass zuerst der Flächennutzungsplan in den nächsten Jahren neu aufgestellt wird und der Landschaftsplan neu aufgestellt wird, wenn Klarheit über die angestrebte bauliche Entwicklung besteht.
Um die aktuellen landschaftsplanerischen Belange der Gemeinde Flintbek in die Bauleitplanung miteinbeziehen zu können sollte der Landschaftsplan der Gemeinde Flintbek daher im Parallelverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gesamtfortgeschrieben werden. 
Das Erfordernis der Aktualisierung des Landschaftsplanes ergibt sich darüber hinaus aus dem § 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz –(BNatSchG). Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

C Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Wegeausschuss beschließt die Kosten für die Gesamtfortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Flintbek in einer Höhe von 50.000 € - 100.000 € für die Haushaltsplanung des zweiten Nachtragshaushaltes des Jahres 2021 vorzusehen. 
gez. S. Dreier am 25.05.2021
gez. O. Plambeck am 25.05.2021

Diskussionsverlauf

Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht wird die Darstellung der Kosten, abweichend von der in der Sitzungsvorlage aufgeführten Bereitstellung im 2. Nachtragshaushalt anderweitig geregelt.
Die Kosten sind nicht im Nachtrag bereitzustellen, da die Kosten erst in den Folgejahren anfallen werden. Für das Ausschreibungsverfahren ist jedoch vorab die Finanzierung sicherzustellen.
Für die Neuaufstellung des F-Planes sowie auch für den L-Plan bedarf es also eines Beschlusses der Gemeindevertretung, dass die jeweiligen Pläne neu aufgestellt werden sollen und dass die jeweiligen Kosten in der mittelfristigen Finanzplanung für die Folgejahre berücksichtigt werden. Ein entsprechender Hinweis erfolgt nachrichtlich als Erläuterungstext bei dem Produktkonto 51101.5431000.
Durch den Beschluss verpflichtet sich die Gemeinde Flintbek also die entsprechenden Haushaltsmittel zu gegebener Zeit bereitzustellen.
Nach kurzer Diskussion ergeht folgender Beschluss:

Beschluss

Der Umwelt- und Wegeausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die nachfolgenden Beschlüsse:

  1. Der Landschaftsplan der Gemeinde Flintbek wird gesamtfortgeschrieben. 

  1. Der Beschluss über die Gesamtfortschreibung des Landschaftsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs sowie mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzbehörden, der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, der auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und der Öffentlichkeit soll ein Planungsbüro beauftragt werden.

  1. Die Kosten für die Gesamtfortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Flintbek in einer Höhe von 50.000 € - 100.000 € sind in der mittelfristigen Finanzplanung für die Folgejahre zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 10.11.2021 11:27 Uhr