Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Flintbek (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschuss, 20.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 20.05.2021 ö 8

Sachbearbeiter/in
Jürgensen Ken

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

Ca. 250.000 € - 300.000 €
Die dargestellten Kosten sind eine Schätzung, das heißt, die tatsächlichen Kosten werden sich erst im Rahmen der konkreten Beauftragung ergeben.

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete):
In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.
Barrierefreies Wohnen ermöglichen:
Die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft erfordert ein besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung von Wohnraum für das „barrierefreie“ Wohnen und Pflegeeinrichtungen. Mit einer geeigneten Verbindung dieser Wohnflächen mit der für junge Familien soll ein Zusammenleben der Generationen gefördert werden. Die Umsetzung ist nur über die Investoren möglich.
Generationsübergreifendes Wohnen:
Eine geeignete Durchmischung von Wohnflächen, bspw. mit jungen Familien oder Single-Haushalten, soll das Zusammenleben verschiedener Generationen und Sozialgruppen fördern.

A Sachverhalt

Die Bauleitplanung und die damit verbundene Planungshoheit der Gemeinde gehören zu den zentralen Bestandteilen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB).
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die, sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende, Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan nimmt somit durch die Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes eine ganzheitliche, strategische Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung vor. Der Flächennutzungsplan formuliert die künftigen planerischen Ziele innerhalb des Gemeindegebietes und ist somit zukunftsweisend.
Dabei baut der Flächennutzungsplan auf Annahmen und Prognosen auf, die ebenso wie beispielsweise rechtliche, gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen regelmäßigen Veränderungen unterliegen. Aus diesem Grund ist der Flächennutzungsplan inhaltlich auf einen mittelfristigen Zeithorizont von 10 bis 15 Jahren angelegt. Nach diesem Zeitraum muss überprüft werden, ob sich die Grundannahmen und Rahmenbedingungen verändert haben.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan beinhaltet somit die konkrete Umsetzung der von der Gemeinde beabsichtigten Nutzung in abgegrenzten Teilbereichen.
Die Urschrift des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek hat im Jahre 1969 Rechtskraft erlangt und besteht somit seit nunmehr 52 Jahren. Im Jahre 1973 folgte die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes. Über die Jahre wurde der Flächennutzungsplan für einzelne Teilbereiche weiter über separate Verfahren, teilweise im Parallelverfahren zur Aufstellung der jeweiligen B-Pläne, geändert. Bis dato wurden insgesamt 23 Änderungsverfahren abgeschlossen, wovon insgesamt 17 Änderungen derzeit rechtskräftig sind. Zudem wurden 3 Berichtigungen des Flächennutzungsplanes vorgenommen.
Darüber hinaus befinden sich derzeit die 23. Änderung (B-Plan Nr. 52 – Erweiterung des Gewerbegebietes „Konrad-Zuse-Ring“), die 25. Änderung (B-Plan Nr. 53 – Windvorranggebiet) sowie die 26. Änderung (B-Plan Nr. 50 – Ausgleichs- + Retentionsfläche sowie Fläche östlich der Bebauung am „Runenweg“ und nördlich des „Schönhorster Weges“) des Flächennutzungsplanes in der Aufstellung.
Für die angestrebte Überplanung der Fläche am „Heimstättenweg“ (B-Plan Nr. 49), der Grünfläche angrenzend an die Siedlung „Immenhagen“ (2. Änderung des B-Planes Nr. 27) sowie für eine mögliche Überplanung des Grundstückes der „Schatzkammer“ („Freeweid 16a“) werden weitere Änderungen des Flächennutzungsplanes erforderlich.

B Stellungnahme der Verwaltung

Unter Bezugnahme des bereits geschilderten Sachverhaltes ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Flintbek als funktionsunfähig zu betrachten, sodass nur eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als adäquates Mittel die Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit gewährleisten kann.
Da der Flächennutzungsplan, bei bauplanungsrechtlicher Erfordernis, mit einer Flächennutzungsplanänderung somit dem jeweiligen Bebauungsplan angepasst wurde, ist die zukunftsweisende Funktion des aktuell geltenden Flächennutzungsplans hinfällig. Darüber hinaus ergaben sich im Gemeindegebiet über die Jahre städtebauliche Entwicklungen, die nicht im Einklang mit dem wirksamen Flächennutzungsplan stehen.
So merkte die Landesplanung bereits mehrfach und letztmalig im Beteiligungsverfahren der 22. Flächennutzungsplanänderung, aufgrund des Bebauungsplanverfahrens Nr.51, mit dem Schreiben vom 06.02.2019, an, dass „die Gemeinde über einen wirksamen Flächennutzungsplan verfüge, aus diesem könne jedoch kaum das aktuell verfolgte städtebauliche Grundkonzept der Gemeinde zu erkennen sein.“ Aus diesem Grunde regt die Landesplanung an, das planerische Grundkonzept der gemeindlichen Entwicklung zu überprüfen und gegebenenfalls grundlegend zu überarbeiten.
Die Kosten zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sind bereits im Investitionsplan des Haushalts des Jahres 2021 für das Jahr 2023 in einer Höhe von 500.000 Euro ausgewiesen. Es wurde somit bereits auf das Erfordernis der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes hingewiesen, eine haushaltsrechtliche Verpflichtung wurde damit jedoch noch nicht eingegangen.
In einer detaillierteren Kostenschätzung unter Berücksichtigung der Grundleistungen (in Anlehnung an die HOAI - § 18 i.V.m. § 20), der besonderen Leistungen (in Anlehnung an die HOAI – Anlage 9), dem Umweltbericht mit grünordnerischen Fachbeitrag (in Anlehnung an die HOAI - § 24 i.V.m. § 29), weiteren Gutachten ( wie z.B. Artenschutz, Verkehrsgutachten, vertiefende Untersuchungen zum Erneuerbare-Energien-Potenzial oder zur Entwicklung von Anpassungsstrategien an den Klimawandel) sowie entstehenden Nebenkosten, kann mit Kosten in einer Höhe zwischen 250.000 € bis 300.000 € gerechnet werden.
Bis zu einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sollten deswegen alle Bauleitplanverfahren, ausgenommen der Bauleitplanverfahren Nr. 50, 52 und 53 sowie Bauleitplanverfahren, welche es nicht erfordern, den Flächennutzungsplan zu ändern, ruhen. Die Neuaufstellung eines Bauleitplanverfahrens ist hier sinngemäß zu betrachten.
In dieser Zeit könnte sich durch Austausch innerhalb der Fraktionen und des Bauausschusses für gemeindeeigene sowie sonstige Potenzialflächen ein gemeindlicher Planungswille manifestieren. Dies würde zum einen Vorbeugen, dass sich die oben genannten Problematiken weiterhin summieren als auch dazu beitragen, Investoren einen abgeschlossenen Planungswillen übermitteln zu können, der einen Rahmen darstellt, in welchem jeweilig diesbezügliche Vorplanungen vorgenommen werden können.

C Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt die Kosten für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek in einer Höhe von bis zu 300.000 € für die Haushaltsplanung des zweiten Nachtragshaushaltes des Jahres 2021 vorzusehen.
Die Bauleitplanverfahren, welche sich nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickeln, ruhen bis zur Neuaufstellung des neuen Flächennutzungsplanes.

Gez.  S. Dreier / K. Jürgensen am 12.05.2021
Gez. O. Plambeck am 12.05.2021

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Einführung in den Tagesordnungspunkt durch Herrn Brede und anschließendem kurzem Austausch im Ausschuss ergeht der nachfolgende Beschluss:

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die Kosten für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Flintbek in einer Höhe von bis zu 300.000 € für die Haushaltsplanung des zweiten Nachtragshaushaltes des Jahres 2021 vorzusehen.
Die Bauleitplanverfahren, welche sich nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickeln, mit Ausnahme der Bebauungspläne Nr. 50, 52 und 53, ruhen bis zur Neuaufstellung des neuen Flächennutzungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 22.07.2021 08:31 Uhr