Bebauungsplan Nr. 29 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet ""Kätnerskamp", westlich und nördlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19, östlich angrenzend an den Friedhof Flintbek, südöstlich angrenzend an die Straße "Schlotfeldtsberg" und südlich angrenzend an die Straße "Eiderkamp"" hier: Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeindevertretung, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Flintbek (Gemeinde Flintbek) Gemeindevertretung 25.03.2021 ö 8

Sachbearbeiter/in
Dreier Sandra

Rechtliche Bedeutung

Satzung

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Bauleitplanung sind durch den Investor zu tragen

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete):
In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.
Generationsübergreifendes Wohnen:
Eine geeignete Durchmischung von Wohnflächen, bspw. mit jungen Familien oder Single-Haushalten, soll das Zusammenleben verschiedener Generationen und Sozialgruppen fördern.
Schließen von Baulücken:
Es wird eine ortsbildverträgliche Lückenbebauung angestrebt.

A Sachverhalt

Am 23.01.2021 ist bei der Amts- und Gemeindeverwaltung Flintbek ein Antrag für die Änderung des B-Planes Nr. 29 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet ""Kätnerskamp", westlich und nördlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19, östlich angrenzend an den Friedhof Flintbek, südöstlich angrenzend an die Straße "Schlotfeldtsberg" und südlich angrenzend an die Straße "Eiderkamp"" eingegangen.
Durch die Antragsteller ist eine Nachverdichtung auf dem Grundstück „Kätnerskamp 17“ durch Errichtung dreier Wohnhäuser in zweiter Reihe vorgesehen. Der Lageplan mit der Darstellung der Nachverdichtung ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Bei dem B-Plan Nr. 29 handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. In diesem ist lediglich die Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Zudem wurde festgelegt, dass in den Teilbereichen 1 und 3 Vergnügungsstätten unzulässig sind.
Der B-Plan Nr. 29 ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben sind daher gem. § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die §§ 34 oder 35 BauGB (Innenbereich oder Außenbereich) anzuwenden.
Da sich die durch die Antragsteller vorgesehene Baufläche im Außenbereich befindet und hier kein privilegiertes Bauvorhaben i.S.d. § 35 BauGB vorliegt, ist hierfür eine Änderung des B-Planes erforderlich.
Bereits 2019 ist für das Grundstück ein Antrag auf Vorbescheid gem. § 66 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) für den Abbruch des auf dem Grundstück befindlichen Gewächshauses und des Neubaus eines Wohnhauses eingegangen.
Diese wurde seinerzeit zudem im Bauausschuss vorgestellt. Der Bauausschuss sprach sich grundsätzlich für eine Innenverdichtung aus.
Auf Grund der Außenbereichslage der für die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche konnte dem Antrag seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht stattgegeben werden.

B Stellungnahme der Verwaltung

Die Nachverdichtung auf dem Grundstück wird durch die Verwaltung positiv bewertet.

Die Kosten für die Bauleitplanung sind durch den Antragsteller zu tragen. Eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers für die Übernahme der Kosten liegt bereits vor. Eine erweiterte Kostenübernahmeerklärung ist der Verwaltung nach der Beratung des Bauausschusses ggf. zudem vorzulegen.

Für die Änderung des B-Planes Nr. 29 ist nach Abstimmung mit der Regionalplanung des Kreises Rendsburg-Eckernförde das Regelverfahren anzuwenden.

Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB ist nicht möglich, da durch das Bauvorhaben Grundzüge der Planung berührt werden.
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass in der Regel die Grundzüge der Planung berührt sind, wenn die Art oder das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan geändert werden sollen.
Der B-Plan Nr. 29 enthält für das Grundstück bisher ausschließlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes. Für die Planung werden konkretere Festsetzungen in dem zu ändernden Bebauungsplan über die bislang ausschließliche Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) hinaus zu treffen sein.
Eine verfahrenstechnische Erleichterung über § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB ist ebenfalls nicht anwendbar, da das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Die Rechtsprechung des BVerwG hat klargestellt, dass der Außenbereich einer Anwendung des § 13 a BauGB entzogen ist.
Das Bauleitplanverfahren sollte in Form einer vorhabenbezogenen Änderung gemäß § 12 BauGB durchgeführt werden, da andernfalls der Eindruck einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung entstehen könnte und ein Berufungsfall für ähnlich gelagerte Fälle geschaffen würde.
Zudem bietet der vorhabenbezogene Bebauungsplan mehr Gestaltungsspielraum für Verabredungen zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde.
Der Bauausschuss hat in seiner Ausschusssitzung, am 17.03.2021, den Empfehlungsbeschluss für die Gemeindevertretung gefasst, den diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss zu beschließen.

C Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die nachfolgenden Beschlüsse, unter der Voraussetzung, dass der Gemeinde eine Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher durch das Verfahren entstehender Kosten vorgelegt wird:

  1. Der B-Plan Nr. 29 für das Gebiet ""Kätnerskamp", westlich und nördlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19, östlich angrenzend an den Friedhof Flintbek, südöstlich angrenzend an die Straße "Schlotfeldtsberg" und südlich angrenzend an die Straße "Eiderkamp"" soll als vorhabenbezogener B-Plan gemäß § 12 BauGB für den Bereich südöstlich des „Friedhofes Flintbek“ (Grundstück „Kätnerskamp 17“) siehe beigefügtem Lageplan wie folgt geändert werden:

Ziel der Planung ist die Nachverdichtung auf dem Grundstück „Kätnerskamp 17“

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffent­lichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch Aushang durchgeführt werden.


gez. K. Jürgensen am 18.03.2021
gez. O. Plambeck am 18.03.2021

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt die nachfolgenden Beschlüsse, unter der Voraussetzung, dass der Gemeinde eine Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher durch das Verfahren entstehender Kosten vorgelegt wird:

  1. Der B-Plan Nr. 29 für das Gebiet ""Kätnerskamp", westlich und nördlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19, östlich angrenzend an den Friedhof Flintbek, südöstlich angrenzend an die Straße "Schlotfeldtsberg" und südlich angrenzend an die Straße "Eiderkamp"" soll als vorhabenbezogener B-Plan gemäß § 12 BauGB für den Bereich südöstlich des „Friedhofes Flintbek“ (Grundstück „Kätnerskamp 17“) siehe beigefügtem Lageplan wie folgt geändert werden:

Ziel der Planung ist die Nachverdichtung auf dem Grundstück „Kätnerskamp 17“

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffent­lichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch Aushang durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Dokumente
58053_B29_Kaetnerskamp_Urschrift_reduziert (.pdf)
B29-Begruendung (.pdf)
Geltungsbereich B-29 1.Ä (.pdf)
Lageplan Nachverdichtung Kätnerskamp 17 (.pdf)

Datenstand vom 16.06.2021 07:49 Uhr