Die Landesregierung Schleswig-Holsteins verfolgt das Ziel, die Solarenergienutzung verstärkt auszubauen. Bei der Solarenergienutzung handelt es sich um die Bereitstellung regenerativer Energien mittels Photovoltaikanlagen (Strom) und Solarthermieanlagen (Wärme).
Dabei sollen die Potenziale auf Gebäuden und Freiflächen weiterentwickelt und genutzt werden.
In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Solarenergie-Freiflächen-Projekte bereits deutlich zugenommen. In vielen Regionen Schleswig-Holsteins gibt es Pläne für große Anlagen. Auf rund 1.850 Hektar besteht landesweit bereits Baurecht. Für weitere Projekte auf rund 700 Hektar liegen Planungsanzeigen vor. Das entspricht zusammen einer Fläche von mehr als 3.500 Fußballfeldern.
Der weitere Ausbau soll möglichst raumverträglich und dabei auf geeignete Räume gelenkt und die Planung standortgerecht und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgen. Dabei sind vorrangig die Kommunen gefordert.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) gibt unter 4.5.2 Solarenergie zwar einen allgemeinen Rahmen vor, ist hierzu jedoch nicht so tiefgreifend wie es beispielsweise bei der Windenergie erfolgt ist. Solarenergie-Freiflächen-Anlagen ab einer Größenordnung von vier ha sind zudem grundsätzlich als raumbedeutsam nach § 3 Abs. 1 Nummer 6 Raumordnungsgesetz (ROG) einzustufen und unterliegen somit der raumordnerischen Prüfung durch die Landesplanungsbehörde.
Solarenergie-Freiflächen-Anlagen (Photovoltaik und Solarthermie) sind bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig und bedürfen daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Gemeinde und der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan.
Ausgangspunkt für die Planung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist gemäß § 5 Abs. 1 BauGB in der Regel die Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes. Sinnvoll ist es, den Planungsansatz zunächst mit einem informellen Rahmenkonzept (Alternativprüfung) auf Basis der Identifikation der geeigneten Potenzialflächen einzuleiten, die Flächen mit den betroffenen Behörden vorabzustimmen und dann mit einem konzeptionellen Gesamtbild die mögliche Entwicklung für die öffentlich zu führende Diskussion zu veranschaulichen.
Im weiteren Verlauf ist es der Gemeinde im Rahmen ihrer Vorplanung freigestellt, in welchem Umfang und in welcher Größe sie den Anlagen Raum geben will und kann. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch Dritter auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Ausbau der Solarenergie-Freiflächen-Anlagen soll laut Landesplanung jedoch auf geeignete Räume gelenkt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzung vorbelasteter Flächen bzw. die Wiedernutzbarmachung von Industrie- und Gewerbebrachen. In diesen Bereichen sollen Gemeinden und Planungsträger bevorzugt Potenzialflächen ermitteln. Als geeignete Suchräume kommen dabei in Betracht:
• bereits versiegelte Flächen,
• Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
oder militärischer Nutzung und Deponien,
• Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit
überregionaler Bedeutung oder
• vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein
eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.
Dem gegenüber stehen jedoch die Belange des Umwelt- und Naturschutzrechts. Für die Standortplanung sind somit auch die Einflüsse und Wechselwirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Klima zu berücksichtigen. Folgende einschlägige umwelt- und naturschutzrechtliche Regelungen sind dabei zu beachten:
• Aussagen der Landschaftsplanung (Landschaftsrahmenplan, kommunale
Landschaftsplanung),
• Biotopverbund und Schutzgebiete,
• gesetzlich geschützte Biotope,
• Artenschutzrecht,
• Natura 2000 (FFH-Gebiete),
• Bodenschutz,
• Wasserhaushalts- und Hochwasserschutz.
Die genannten Punkte sind gemäß den jeweiligen Gesetzestexten zu berücksichtigen (BNatSchG, LNatSchG, WHG, LWaldG, etc.).
In den letzten Jahren hat gerade im Bereich der Photovoltaik eine starke Weiterentwicklung der Technik stattgefunden, sodass die Anlagen immer wirtschaftlicher arbeiten und durch Großprojekte für Investoren interessanter werden, da sie mittlerweile selbst ohne stattliche Förderung ertragreich sind.
Dies sorgt wiederum dafür, dass die Kommunen (so auch Flintbek) Anfragen von Flächeneigentümern oder Investoren erhalten, ob solche PV-Freiflächen-Anlagen im Gemeindegebiet umsetzbar wären.
Der Verwaltung liegt aktuell ein konkreter schriftlicher Antrag eines Eigentümers derzeit landwirtschaftlich genutzter Fläche (9,93 ha) hinsichtlich der Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage vor.
Eine erste diesbezügliche Nachfrage bei der Landesplanung hinsichtlich der Realisierungsmöglichkeiten innerhalb des Gemeindegebietes durch die Verwaltung ergab, dass sich die Gemeinde Flintbek zunächst grundsätzlich zur Aufstellung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen zu positionieren habe.
Aus diesem Grunde erfolgte bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 22.04.2021 eine Beratung über die grundsätzliche planerische Ausrichtung hinsichtlich der Realisierung von Solar-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Flintbek.
Durch den Bauausschuss wurde anschließend der Beschluss gefasst, weitere Beratungen und Beschlüsse sowie die daraus resultierende Verwaltungsarbeit zur Thematik des Aufstellens von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen im Gemeindegebiet Flintbeks bis zum Vorliegen des Landeserlasses zurückzustellen.
Um den beteiligten Behörden und Gemeinden Hilfestellung zu leisten, haben das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung sowie das Ministerium für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung einen Erlass zum Thema erarbeitet. Der Landeserlass ist am 07.02.2022 im Amtsblatt des Landes veröffentlicht worden und mit seiner Bekanntmachung in Kraft getreten. Die veröffentlichte Endfassung ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Er soll die zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen (landesplanerische, bauplanungs- und fachrechtliche Erfordernisse) und die berührten Fachbelange identifizieren und Planungsempfehlungen zu einer freiflächen- und ressourcenschonenden Ausgestaltung der Freiflächen-Anlagen geben.
Um bereits im Vorfeld geeignete Flächen zu identifizieren, schlägt die Landesplanung eine Alternativprüfung in Form eines informellen Rahmenkonzeptes vor, welches das gesamte Gemeindegebiet betrachtet. Für diese Bewertung sei jedoch zunächst zu beraten und zu verdeutlichen, in welchem Umfang und auf Basis welcher Kriterien die Gemeinde Flintbek Bauleitplanung für Solarenergie-Freiflächen-Anlagen anstrebt. Sinnvoll und von der Landesplanung ausdrücklich gewünscht, sind hier auch interkommunale Betrachtungen vorzunehmen, sei es auf Amtsebene oder darüber hinaus. Auf Grundlage dieser Grundsatzposition sei dann zu prüfen, inwiefern gegebenenfalls eine amtsweite Potenzialflächenuntersuchung und Konzeptentwicklung erforderlich erscheint.