Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "Langstücken/Am Krähenholz" hier: Antrag auf Änderung des B-Planes Nr. 15 (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschuss Flintbek, 07.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss Flintbek 07.09.2023 ö 4

Sachbearbeiter/in
Dreier Sandra

Rechtliche Bedeutung

Satzung

Finanzielle Auswirkungen

Kosten für die Bauleitplanung 

A Sachverhalt

Bei der Amtsverwaltung Eidertal ist am 21.05.2023 ein Antrag bezüglich der Änderung des B-Planes Nr. 15 im Bereich des Wendehammers („Langstücken 22-34“) eingegangen.
Der Antrag wird wie folgt begründet:
Das Planungsziel sei die Anpassung der Grundstücksgrenzen an den tatsächlichen Verlauf der Straße (im rechten Winkel statt im Bogen).

Im Bereich der Grundstücksgrenzen „Langstücken 32 - 34“ liege eine Abweichung zum B-Plan vor. Der Katasterplan weiche ebenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Dies sei bei einer durchgeführten Feststellung des Grenzverlaufes belegt worden. 
Die öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie die Entwässerung seien nicht nach B-Plan ausgeführt worden. 
Auf der Straßenfläche seien auf Grund dessen dauerhaft Mülltonnen abgestellt, welche mit fest installierten Zäunen umfasst seien. Dies erschwere die Reinigung der Straßenabläufe. Zudem werde die Nutzung der ausgewiesenen PKW-Stellplätze erschwert. 
Die Straßenabläufe sowie der Regenwasser- und Schmutzwasserkanal würden auf privatem Grundstück liegen. 
Bei Umsetzung der Änderung werde Rechtssicherheit für den Straßenbaulastträger sowie für die Verkehrsteilnehmer und die Eigentümer geschaffen. 

Sachlage:
Der Bebauungsplan Nr. 15 hat im Jahre 1979 Rechtskraft erlangt. 
Derzeit befindet sich die 1. Änderung des B-Planes Nr. 15 für das Grundstück der ehemaligen freiwilligen Feuerwehr Voorde („Langstücken 2a“) in Aufstellung. Vom 28.06. - einschließlich zum 28.07. wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden durchgeführt. 
Der katastermäßige Bestand am 08.05.1978 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung des B-Planes Nr. 15 wurden am 09.05.1978 durch den Dipl.-Ing. Erhard Anders aus Kiel als richtig bescheinigt.
Da zu damaliger Zeit nicht die heutigen technischen Möglichkeiten zur Erstellung der Planzeichnung sowie der Flurkarten vorlagen, ist es insbesondere bei den älteren B-Plänen oftmals der Fall, dass Baugrenzen, Straßenflächen o.ä. nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. 
Aus den obenstehenden Lageplänen wird ersichtlich, dass auch im B-Plan Nr. 15 ein Teil der heutigen Straßenverkehrsfläche nicht als solche festgesetzt ist und darüber hinaus Baugrenzen und dargestellte Flurstücksgrenzen nicht exakt mit den heutigen Verhältnissen übereinstimmen.
Zudem wurde der Wendehammer mit den PKW-Stellplätzen, nicht wie im B-Plan festgesetzt, abgerundet hergestellt, sondern im rechten Winkel. 
Das Grundstück „Langstücken 32“ wurde folglich überbaut.

Rechtslage:
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Dem Bürger steht folglich kein Planungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans, zu. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB will ausschließlich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als reine Allgemeininteressen gewährleisten. § 1 Abs. 3 BauGB dient daher nicht dem Schutz von Individualinteressen. Insbesondere kann sich ein Anspruch auf Bauleitplanung auch nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründen lassen (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB). 
§ 1 Abs. 3 BauGB regelt jedoch, dass sobald (Zeitkomponente) und soweit (sachlicher/räumlicher Umfang) ein Bauleitplan für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist, eine Rechtspflicht der Gemeinde besteht. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gilt dies auch für Fälle der Umplanung.
Erzwingbar ist die Aufstellung eines erforderlichen Bebauungsplanes daher nur im Wege der Rechtsaufsicht. Unterlässt es die Gemeinde einen erforderlichen Bebauungsplan aufzustellen, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde, § 120 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), ein Anordnungsrecht gemäß § 124 GO.
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.
Der Bebauungsplan enthält gem. § 8 Abs. 1 BauGB die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
Ein Planungserfordernis besteht, wenn in der Umgebung des Vorhabens konkurrierende Interessen oder Belange vorhanden sind, die nur durch Planung zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden können. 
Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. 
Diese Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 Grundgesetz gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen.
Verboten ist eine Bauleitplanung, die von keiner erkennbaren Planungskonzeption getragen und damit überflüssig ist, da das BauGB vom Grundsatz ausgeht, dass eine Bebauung nur aufgrund vorherigen Planung erfolgen soll (Grundsatz der Planmäßigkeit).
Zur Normenverwerfung, d.h. zur Nichtanwendung mängelbehafteter und damit nichtiger (unwirksamer) untergesetzlicher Rechtsvorschriften sind grundsätzlich allein die Gerichte befugt (Artikel 1 Abs. 3, Artikel 20 Abs. 3 GG). 
Alle Bebauungsplan-Satzungen sind daher solange zu beachten, als diese nicht von der Gemeinde als Satzungsgeberin wieder aufgehoben oder abgeändert worden sind oder durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam erklärt wurden.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden und andere Genehmigungsbehörden sind nur in besonderen Ausnahmefällen zur Nichtanwendung befugt. Nämlich dann, wenn in eindeutigen Fällen der gleiche Sachverhalt gerichtlich geklärt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. Andernfalls besteht die Gefahr der Amtshaftung, wenn sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass die Genehmigungsbehörde zu einer Fehleinschätzung gelangt ist und deswegen ein nach dem vermeintlich unwirksamen Bebauungsplan bestehender Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig und schuldhaft untersagt wurde.

B Stellungnahme der Verwaltung

Es ist festzustellen, dass eine Änderung des B-Planes Nr. 15 im Bereich des Wendehammers „Langstücken“ lediglich eine Anpassung an bestehende Verhältnisse zur Folge hätte. 
Es besteht keine lenkende und vorbereitende Funktion, darüber hinaus fehlt es an einer städtebaulichen Konzeption, da ein harmonisches Siedlungsbild in diesem Bereich bereits besteht. 
Durch die Änderung des B-Planes gem. Antragstellung würde darüber hinaus private Grundstücksfläche überplant werden. Derzeit ist diese Fläche als WA-Gebiet festgesetzt. Eine Wandlung in Straßenverkehrsfläche würde auf Grund der Wertminderung des Grundstückes Nachteile für den Grundstückseigentümer entstehen lassen. 
Gegenüberstehende gewichtige öffentliche Belange bestehen dagegen nicht.
Durch das Aufstellen der Abfallbehälter angrenzend an das Grundstück „Langstücken 34“ werden gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Grundsätzlich ist das Abstellen der Abfallbehälter nahe der Grundstücksgrenze durch den direkten Nachbarn zu dulden. Bei starker Geruchsbelästigung müsste die Bauordnungsbehörde ggf. bauordnungsrechtlich tätig werden.
Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass die öffentlichen Versorgungsleitungen auf den privaten Grundstücken liegen. 
Eine Bauleitplanung wäre in diesem Fall jedoch ohnehin nicht zielführend, da der Umstand, dass sich die Leitungen auf privaten Grundstücken befinden, hierdurch nicht ausgeräumt werden könnte.
Es müssten Grunddienstbarkeiten sowie Baulasteneintragungen vorgenommen werden.
Seitens der Verwaltung wird von einer Änderung des B-Planes Nr. 15 entsprechend des Antrages daher abgeraten.

C Beschlussvorschlag

Ein Beschluss ergibt sich aus dem Diskussionsverlauf.

Gez. S. Dreier am 01.08.2023
Gez. O. Plambeck am 17.08.2023

Diskussionsverlauf

Eingangs führt die Protokollführerin in den Sachverhalt ein. Nach anschließender Beratung im Ausschuss ergeht der nachfolgende Beschluss:

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag vom 21.05.2023 zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 im Bereich des Wendehammers („Langstücken 22-34“) nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 01.11.2023 10:01 Uhr