Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "Eiderkamp, Kätnerskamp, Heitmannskamp und Müllershörn" hier: Abgrenzung des Geltungsbereiches und erweiterter Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschuss, 18.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 18.06.2020 ö 7

Sachbearbeiter/in
Dreier Sandra

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

Kosten für die Bauleitplanung werden durch den Investor getragen

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete) –

In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.

A Sachverhalt

Bei der Verwaltung ging ein Antrag auf Änderung des B-Planes Nr. 19 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „Eiderkamp, Kätnerskamp, Heitmannskamp und Müllershörn“ ein. Ziel der Änderung ist die Ausweisung eines Mischgebietes, um die gewerbliche Fläche eines Betriebes in der Straße „Heitmannskamp“ erweitern zu können. Die Kosten hierfür würde der Antragsteller vollständig übernehmen. Derzeit ist der Bereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, sodass eine Erweiterung momentan nicht möglich ist. Unmittelbar angrenzend an den Teilbereich ist ein Bereich als Mischgebiet festgesetzt. Der B-Plan liegt im Sanierungsgebiet der Städtebauförderung.
Da der Bereich im Zuge der Städtebauförderung überplant werden soll, könnte der B-Plan Nr. 19 zunächst aufgehoben werden. Ein entsprechendes Angebot für ein Aufhebungsverfahren liegt dem Eigentümer vor, die Kosten hierfür übernimmt der Eigentümer vollständig. Das Gebiet des B-Planes Nr. 19 würde bis zu einer Überplanung im Rahmen der Städtebauförderung als Innenbereich gem. § 34 BauGB bewertet werden. Vorhaben sind folglich nur möglich, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Da die tatsächlichen Gegebenheiten einem Mischgebiet entsprechen, wäre die Erweiterung des Gewerbes zulässig.
Auch für die Aufhebung eines B-Planes ist ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen. Dieses kann jedoch in wesentlich kürzerer Zeit durchgeführt werden, sodass die Kostenintensität hierdurch enorm sinkt. Die Aufhebung kann auch für einzelne Teilbereiche erfolgen.
Am 21.12.2016 wurde durch die Gemeindevertretung seinerzeit der Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des B-Planes Nr. 19 mit dem Ziel der Umsiedlung von Einzelhandel und der Stärkung des Innenbereichs durch ein neues Ortszentrum, gefasst. Da die weitere Bearbeitung von dem Verfahren der Städtebauförderung abhängig ist, wurden bisher keine weiteren Schritte eingeleitet. Um ein Mischgebiet im Zuge dieses Änderungsverfahrens in dem Bereich zu schaffen, müsste zunächst das Planungskonzept im Rahmen der Städtebauförderung abgewartet werden.
Nach Erläuterung des beschriebenen Sachverhaltes durch Herrn Kühle in der Sitzung des Bauausschusses am 29.08.2019 beauftragte der Bauausschuss die Verwaltung, die Teilaufhebung für den Teilbereich 10 des B-Planes Nr. 19 für die Umnutzung zum Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch vorzubereiten.
Durch den Bauausschuss wurde der Gemeindevertretung der Beschluss zur Aufhebung des Teilbereiches 10 des B-Planes Nr. 19 empfohlen. Die Gemeindevertretung fasste daraufhin den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Teilbereiches 10 des B-Planes Nr. 19 in der Sitzung vom 26.09.2019. Die Verwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, für die Ausarbeitung des Planentwurfes und für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein Architektenbüro zu beauftragen. Nach einer daraufhin durchgeführten Preisumfrage wurde mit dem Büro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ der Planungsvertrag über die städtebaulichen Leistungen geschlossen.
In einem ersten Planungsgespräch wurde festgestellt, dass der in der Gemeindevertretung beschlossene Geltungsbereich (siehe Anlage) präzisiert werden muss. Der Teilbereich 10 erstreckt sich bis zu der Straße „Müllershörn“. In Hinblick auf die Städtebauförderung ist zudem darüber nachzudenken, den Geltungsbereich für die Aufhebung insgesamt zu erweitern, da das Gebiet im Zuge dessen überplant wird und die derzeitigen Festsetzungen des B-Planes Nr. 19 den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr vollständig entsprechen.

B Stellungnahme der Verwaltung

Das Planungsbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ wird diese Thematik in der Sitzung erläutern und die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Festlegung des Geltungsbereiches darstellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sollte auf Grund der derzeitigen Situation im Umgang mit der „Corona-Pandemie“ durch Aushang erfolgen. Der Aufstellungsbeschluss ist in der Sitzung anzupassen.

C Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den nachfolgenden Beschluss:

  1. Für den B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Flintbek „Eiderkamp, Kätnerskamp, Heitmannskamp und Müllershörn“ wird die Aufhebung des Teilbereiches 10 aufgestellt.

  1. Der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).


  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durch Aushang durchgeführt werden.

gez. S. Dreier am 11.06.2020
gez. O. Plambeck am 11.06.2020

Diskussionsverlauf

Herr Kernke-Robert verlässt wegen Befangenheit den Saal.
Herr Kühle berichtet eingangs, dass in einem ersten Planungsgespräch zur Aufhebung des B-Planes Nr. 19 festgestellt wurde, dass der in der Gemeindevertretung beschlossene Geltungsbereich präzisiert werden muss und stellt im Anschluss die verschiedenen Varianten für eine Aufhebung des B-Planes Nr. 19 anhand einer Präsentation vor. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.  Ergänzend teilt er mit, dass eine Abstimmung mit dem Sanierungsträger hinsichtlich der Städtebauförderung erfolgt ist. Der Sanierungsträger befürworte die Variante 1. Die Variante 2 sei auch vorstellbar, jedoch müsse hier die Kostenträgerschaft der Mehrkosten geklärt werden. Die Maßnahme könne nicht aus Städtebauförderungsmitteln gezahlt werden. Für die Zuschauer erläutert Herr Kühle im Anschluss auf Anregung von Herrn Herrmann, dass das Gebiet nach Aufhebung des B-Planes dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen sei. Hiernach müsse sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Durch eine Veränderungssperre oder eine Zurückstellung habe die Gemeinde die Möglichkeit ungewünschte Planungen zu verhindern. In Hinblick auf die Festlegung weiterer Teilbereiche, die im Zuge der Städtebauförderung überplant werden, teilt Herr Kühle mit, dass die Durchführung des städtebaulichen Wettbewerbes und die Aufstellung eines Rahmenplanes ca. 2,5 Jahre andauern wird. Für den Antragsteller sei diese Zeitspanne zu lang.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den nachfolgenden Beschluss:

  1. Für den B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Flintbek „Eiderkamp, Kätnerskamp, Heitmannskamp und Müllershörn“ wird die Aufhebung des Teilbereiches 10 (Variante 1 siehe Präsentation) aufgestellt.

  1. Der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).


  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durch Aushang durchgeführt werden.

Anwesende Ausschussmitglieder: 6

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Dokumente
Anlage 1 zum TOP 7 (.pdf)
Geltungsbereich Stand 26.09.2019 (.pdf)

Datenstand vom 24.09.2020 10:21 Uhr