Bebauungsplan Nr. 51, 1. Änderung der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "nordöstlich der Straße "Am Fehltmoor", südöstlich angrenzend an die Straße "Bokseer Weg" und nordwestlich der "Flintbek"" (Grundstücke 15-31) hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (SV)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschuss, 10.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 7

Sachbearbeiter/in
Jürgensen Ken

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten werden durch die Haftpflichtversicherung des Vermessungsbüros übernommen.
Eine Kostenübernahmeerklärung der Erschließungsträgerin für die Erstattung der Kosten für die Durchführung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 liegt darüber hinaus vor.

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete):
In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.
Barrierefreies Wohnen ermöglichen:
Die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft erfordert ein besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung von Wohnraum für das „barrierefreie“ Wohnen und Pflegeeinrichtungen. Mit einer geeigneten Verbindung dieser Wohnflächen mit der für junge Familien soll ein Zusammenleben der Generationen gefördert werden. Die Umsetzung ist nur über die Investoren möglich.
Generationsübergreifendes Wohnen:
Eine geeignete Durchmischung von Wohnflächen, bspw. mit jungen Familien oder Single-Haushalten, soll das Zusammenleben verschiedener Generationen und Sozialgruppen fördern.

A Sachverhalt

Der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „nordöstlich der Bebauung der Straße „Saalbeek“ und südöstlich angrenzend an die Straße „Bokseer Weg“ ist mithin am 14.05.2020 in Kraft getreten. Seither laufen die Erschließungsarbeiten auf der Fläche. 
Im Zuge der Ersterschließungsarbeiten musste festgestellt werden, dass der im B-Plan Nr. 51 festgesetzte Knickschutzstreifen mit einer Breite von 3,00 m am östlichen Plangebietsrand entlang des Redders diese Breite nicht einhalten kann. 
Die Breite des Knickschutzstreifens von 3,00 m ist aus verschiedenen Gründen festgelegt worden. Der Knickschutzstreifen sichert den Erhalt der Funktionalität des besonders schützenswerten Redders. Artenschutzrechtlich trägt der Knickschutzstreifen dazu bei, dass der am Knick befindliche Dunkelkorridor, welcher für verschiedene Fledermausarten genutzt wird, nicht zu stark beeinträchtigt wird. Zudem kann die Unterhaltung des Knicks durch die Gemeinde über den Knickschutzstreifen erfolgen. 
Grund für die Verschmälerung des Knickschutzstreifens ist ein Fehler in der vermessungstechnischen Aufnahme des Wallfusses des zu einem Redder gehörenden Knicks. Der Wallfuss des Knicks wurde durch den Vermesser nicht korrekt aufgenommen, sodass der Knickwall in der Planzeichnung des B-Planes zu schmal ausgewiesen ist. 

Durch eine am 27.11.2020 durchgeführte Vermessung wurden Abstände von fast durchgängig weniger als 3,00 m zwischen den Wohngrundstücken und dem korrekt eingemessenen Knickwallfuss festgestellt. Die schmalste Stelle misst 1,69 m. 

In der Bauausschusssitzung am 26.11.2020 erfolgte durch die Verwaltung ein Sachstandsbericht zu dieser Thematik im nichtöffentlichen Teil der Sitzung. 

In der Sitzung des Bauausschusses am 10.12.2020 wurde die Problematik hinsichtlich des Knickschutzstreifens durch die Verwaltung sowie durch das Büro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ und das Büro „Freiraum- und Landschaftsplanung Matthiesen Schlegel“ zudem eingehend vorgestellt. 
In dieser Sitzung wurden darüber hinaus die eingegangenen Anfragen der Grundstückseigentümer der Grundstücke 24 – 27, welche sich ebenfalls am östlichen Plangebietsrand befinden, hinsichtlich einer alternativen Festlegung der Höhenbezugspunkte u. A. anhand von Geländeschnitten erläutert.
Nach eingehender Beratung im Bauausschuss folgte die Gemeindevertretung dem Empfehlungsbeschluss des Bauausschusses und fasste in ihrer Sitzung vom 25.01.2021 sodann den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 mit dem Ziel der Reduzierung der Breite des am östlichen Plangebietsrand befindlichen Knickschutzstreifens auf Grund eines Vermessungsfehlers und der Überprüfung der Höhenbezugspunkte oder der Höhenlage der Oberkante des Fertigfußbodens der Grundstücke 23-30, um aufgrund der geänderten Knicksituation den Knick zu schützen.
Die Untere Naturschutzbehörde hatte zunächst schriftlich bestätigt, dass sie in diesem speziellen Fall einem schmaleren Knickschutzstreifen zustimmen könnte, wenn der Knickschutzstreifen einschließlich angrenzendem Knick in das Gemeindeeigentum übergeht und weiterhin dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegt. 
Die daraus resultierende Verschmälerung des Schutzstreifens und der gleichzeitigen Beeinträchtigung des Knicks als Bestandteil des Redders an der wichtigen Nahtstelle zwischen Siedlung und freier Landschaft müsse jedoch entsprechend der betroffenen Länge des schmaleren Schutzstreifens im Verhältnis von 1 : 1 durch Anlegung eines neuen Knicks an geeigneter Stelle gesondert ausgeglichen werden. 
Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung wurden durch die Verwaltung die folgenden entstandenen Schäden bei der Haftpflichtversicherung des Vermessungsbüros angemeldet:
- Kosten für die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 (z.B. städtebauliche Leistungen, Gutachten)
- Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes
- Kosten für den auf Grund der Verschmälerung des Knickschutzstreifens entstehenden Mehraufwand für die Pflegearbeiten des Redders
- Kosten für den Knickausgleich im Verhältnis von 1:1 entsprechend der betroffenen Länge des schmaleren Schutzstreifens
Die Haftpflichtversicherung hat in Folge dessen die Übernahme der Kosten für die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51, der Kosten für den entstehenden Mehraufwand für die Pflege des Redders sowie der Rechtsanwaltskosten bestätigt. 
Die Übernahme der Kosten für den Knickausgleich wurde seitens der Haftpflichtversicherung jedoch abgelehnt. Nach Auffassung der Versicherung gebe es keine rechtliche Grundlage für das Vorhalten eines 3,00 m Knickschutzstreifens und in Folge dessen keine rechtliche Grundlage für die Übernahme der Kosten für einen Knickausgleich. 
Die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz des Landes Schleswig-Holstein (Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein–V 534-531.04) geben vor, dass der Knick innerhalb und angrenzend an einen Bebauungsplan nur dann als unbeeinträchtigt im Sinne des Gesetzes beurteilt werden kann, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Dieses sei im Einzelfall zu entscheiden. Es wird empfohlen, für bauliche Anlagen 1H (H= Höhe der baulichen Anlage) Abstand, mindestens aber drei Meter ab Knickwallfuß einzuhalten.
Das Landesnaturschutzgesetz (§ 21 Absatz 5), welches als rechtliche Grundlage heranzuziehen ist, gibt jedoch lediglich die folgende rechtliche Grundlage für Knickschutzstreifen vor: „Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig.“ 
Auf Grund des oben genannten Sachverhaltes wurde die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde um schriftliche Stellungnahme gebeten, um die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung weiterführen zu können.
Die Untere Naturschutzbehörde bestätigte die rechtliche Auffassung der Haftpflichtversicherung dahingehend, dass die in den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz aufgeführten erforderlichen Abstände keinen verpflichtenden, sondern nur einen empfehlenden Charakter aufweisen und die Forderung der Schaffung eines Ersatzknicks daher rechtlich nicht durchsetzbar ist. 
Dieses Ergebnis bestätigt ebenfalls die durch die Verwaltung veranlasste rechtliche Prüfung. 
Aus diesem Grunde bestehen die beiden folgenden Möglichkeiten:
- Ein Knickausgleich wird durchgeführt; die Gemeinde Flintbek trägt die Kosten für den Ausgleich
- Ein Knickausgleich wird nicht durchgeführt

B Stellungnahme der Verwaltung

Um den Schutz des Knicks zu gewährleisten, werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
  • Der Knick geht in das Eigentum der Gemeinde über. 
  • An der Westseite des Knicks wird ein Knickschutzstreifen festgesetzt. Die Breite des Knickschutzstreifens variiert zwischen 1,69 m und 3,00 m. Bezogen auf die gesamte Länge des Knicks lässt sich feststellen, dass die Breite des Knickschutzstreifens vorwiegend zwischen 2,35 m und 2,70 m beträgt. Die Gemeinde wird Eigentümerin des Knickschutzstreifens. Der Abstand zwischen den östlichen Baugrenzen auf den Baugrundstücken und der westlichen Grenze des Knickschutzstreifens beträgt 3,00 m. Das bedeutet, dass der Abstand zwischen den Baugrenzen und dem Knickwallfuß zwischen 4,69 m und 6,00 m variiert. 
  • An der Westseite des Knickschutzstreifens, d.h. zu den Baugrundstücken hin, wird durch den Erschließungsträger ein stabiler Zaun errichtet. Dieser Zaun geht in das Eigentum der Gemeinde über. 
  • Die Gemeinde wird den Knick alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock setzen. 
  • Die Gemeinde wird bei Bedarf in einem Abstand von mindestens drei Jahren die Zweige der Knickgehölze, die in den Knickschutzstreifen hineinragen und möglicherweise den Zaun überragen und damit in die privaten Gärten hineinragen, seitlich einkürzen. Die vorgenannte Pflegemaßnahme ist gemäß § 21 Abs. 4 LNatSchG zulässig. Sie ist somit mit dem gesetzlichen Knickschutz vereinbar. 

Durch die oben aufgeführten Maßnahmen stellt die Gemeinde den Schutz des Knicks sicher. Eine Zerstörung oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Knicks ist nicht zu erwarten, da die Gemeinde Eigentümerin des Knicks, des Knickschutzstreifens und des Zaunes sein wird.
Aus Sicht der Verwaltung sollte daher von einem freiwilligen Knickausgleich abgesehen werden. 
Durch das beauftragte Städteplanerbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ wurde ein Entwurf für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 erstellt. In diesem Entwurf ist davon ausgegangen worden, dass ein Knickausgleich nicht erfolgt. 
Darüber hinaus wurden die Höhenbezugspunkte und Höhenlagen der Grundstücke 23 – 30 in Hinblick auf die Sicherung des Knickschutzstreifens auf Grund der veränderten Situation überprüft. 
Die Sicherheit des Knickschutzstreifens und damit des Knicks soll dadurch erhöht werden, dass der Höhenunterschied, der zwischen den Baugrundstücken und dem Knickschutzstreifen entstehen wird, von vornherein reduziert wird. 
In dem Entwurf sind daher Vorschläge für zusätzliche Überschreitungen in den Bereichen, in denen Höhenunterschiede von mehr als 1,00 m bestehen, aufgeführt und erläutert.
Die Verwaltung schlägt vor, den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den in der Anlage beigefügten Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 zu fassen. 

C Beschlussvorschlag

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „südöstlich der Straße „Bokseer Weg“ und nordöstlich der Straße „Am Fehltmoor““ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt. 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. 

Diskussionsverlauf

Herr Jeß, vom Planungsbüro „B2K und dn ingenieure GmbH“ veranschaulicht anhand einer Präsentation den Sachverhalt. Das Planungsziel des Bauleitplanverfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.51 sei es den Mangel des verringerten Knickschutzstreifens zu beseitigen.
Es ergeht eine angeregte Diskussion.
Herr Muhs beantragt den vorliegenden Beschlussvorschlag ohne die im Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr.51 geänderten Höhenbezugspunkte zu beschließen. Herr Erfurth befürwortet dies. Durch das unten aufgeführte Abstimmungsergebnis ist der Antrag als obsolet anzusehen.
Herr Lorenzen beantragt, Satz 1 des Punktes 6.2 der textlichen Festsetzungen durch den Satz „Der Knickschutzstreifen zwischen Knick und Privatgrundstücken ist zur Vermeidung von Gehölzaufwuchs extensiv zu pflegen.“ zu ersetzen sowie nach dem ersten Satz als Satz zwei "Die Eigentümer der Baugrundstücke, die an den Knickschutzstreifen angrenzen, haben für den Fall, dass sie an der westlichen Seite des Knickschutzstreifens Abgrabungen durchführen, die hierbei entstehende Geländekante dauerhaft zu sichern." zu ergänzen.  

Beschluss

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „südöstlich der Straße „Bokseer Weg“ und nordöstlich der Straße „Am Fehltmoor““ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen mit den nachfolgenden Ergänzungen: Satz 1 des Punktes 6.2 der textlichen Festsetzungen ist durch den Satz „Der Knickschutzstreifen zwischen Knick und Privatgrundstücken ist zur Vermeidung von Gehölzaufwuchs extensiv zu pflegen.“ zu ersetzen sowie folgende Ergänzung als Satz zwei "Die Eigentümer der Baugrundstücke, die an den Knickschutzstreifen angrenzen, haben für den Fall, dass sie an der westlichen Seite des Knickschutzstreifens Abgrabungen durchführen, die hierbei entstehende Geländekante dauerhaft zu sichern.", gebilligt. 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 2 , Enthaltungen: 2

Dokumente
1. Änderung des B-Planes Nr. 51 - Begründung (.pdf)
1. Änderung des B-Planes Nr. 51 - Planunterlagen (.pdf)

Datenstand vom 10.09.2021 10:17 Uhr