Datum: 10.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürger- und Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss Flintbek
Körperschaft: Gemeinde Flintbek
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:07 Uhr bis 21:28 Uhr

Anwesende Besucher*innen:
11 BesucherInnen

Öffentliche Sitzung
Einwohner*innen - Fragestunde:
Herr Praefcke erkundigt sich hinsichtlich der Arbeiten am Dach der kleinen Turnhalle sowie bezüglich des Sachstandes der Grundstücksangelegenheit "Feuerwehrgerätehaus Voorde". Herr Stegelmann erklärt, dass diesbezüglich keine Neuigkeiten berichtet werden können. Herr Hädrich regt an, dass die Gemeinde Flintbek eine Veränderungssperre nach §14 Baugesetzbuch zur Sicherung der Bauleitplanung des Bauleitplanverfahrens Nr.53 (Windenergie) erlassen solle. Frau Bläse bezieht sich folgend auf den Tagesordnungspunkt Nr.6, in welchem dieses Bauleitplanverfahren thematisiert werde. Herr Bengtsson erfragt, welche Ausgleichsmaßnahmen für den B-Plan Nr.51 durchgeführt wurden, des Weiteren, ob die Gemeinde Flintbek ein eigenes Ökokonto besitze. Herr Brede antwortet, dass die Ausgleichsmaßnahmen übersichtlich im Ausgleichskonzept einzusehen sind. Dieses könne er an Herrn Bengtsson übersenden. Ein Ökökonto befindet sich aktuell im Aufbau, dieses sei bereits bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt.

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Änderungsanträge zur Tagesordnung
2 Niederschrift vom 20.05.2021 (öffentlicher Teil)
3 Mitteilung über die Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Bauausschusses vom 20.05.2021 gem. § 8 Ziffer 3 der Geschäftsordnung
4 Bericht der Verwaltung
5 Impulsvortrag der "Conplan Betriebs- und Projektberatungsgesellschaft mbH" zum Thema "Alternative Wohnformen" (SV)
6 Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Beratung über weiteres Vorgehen (SV)
7 Bebauungsplan Nr. 51, 1. Änderung der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "nordöstlich der Straße "Am Fehltmoor", südöstlich angrenzend an die Straße "Bokseer Weg" und nordwestlich der "Flintbek"" (Grundstücke 15-31) hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (SV)
8 Bebauungsplan Nr. 16, 2. Änderung der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "Hauskoppel Schlotfeldt" hier: Aufstellungsbeschluss (SV)
9 Verschiedenes

Nichtöffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
10 Niederschrift vom 20.05.2021 (nichtöffentlicher Teil)
11 Bauanträge/Bauvoranfragen und allgemeine Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung Bauausschuss 10.06.2021.pdf
Download Einladung Bauausschuss 10.06.2021.pdf
Download Protokoll Bauausschuss 10062021 öffTeil.pdf

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1. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 1

Diskussionsverlauf

Es ergehen keine Änderungsanträge zur Tagesordnung.

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2. Niederschrift vom 20.05.2021 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 2

Diskussionsverlauf

Es ergehen keine Einwände gegen die Niederschrift vom 20.05.2021 (öffentlicher Teil).

Dokumente
Download Protokoll Bauausschuss 20.05.2021 - öffentlicher Teil.pdf

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3. Mitteilung über die Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Bauausschusses vom 20.05.2021 gem. § 8 Ziffer 3 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 3

Diskussionsverlauf

Herr Brede berichtet, dass der Bauausschuss einer Befreiung von der im B-Plan Nr.42 festgesetzten Dachgestaltung für die Errichtung einer an das Wohnhaus befestigten Terrassenüberdachung zugestimmt hat. 
Des Weiteren stimmte der Bauausschuss der Befreiung von der im B-Plan Nr.22 festgesetzten Fassadengestaltung für die Gestaltung der Außenfassade zweier Mehrfamilienhäuser durch gelblichen Verblender zu.

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4. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 4

Diskussionsverlauf

Herr Brede gibt an, dass unter diesem Tagesordnungspunkt keine Wortbeiträge durch die Verwaltung hervorzubringen sind. 

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5. Impulsvortrag der "Conplan Betriebs- und Projektberatungsgesellschaft mbH" zum Thema "Alternative Wohnformen" (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 5

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete):
In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.
Barrierefreies Wohnen ermöglichen:
Die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft erfordert ein besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung von Wohnraum für das „barrierefreie“ Wohnen und Pflegeeinrichtungen. Mit einer geeigneten Verbindung dieser Wohnflächen mit der für junge Familien soll ein Zusammenleben der Generationen gefördert werden. Die Umsetzung ist nur über die Investoren möglich.
Generationsübergreifendes Wohnen:
Eine geeignete Durchmischung von Wohnflächen, bspw. mit jungen Familien oder Single-Haushalten, soll das Zusammenleben verschiedener Generationen und Sozialgruppen fördern.

A Sachverhalt

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 05.10.2017 wurde der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 50 in der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „östlich der „Gartenstraße“, südlich der Bebauung der Straßen „Birkenring“ und „Ecksaal“ und westlich der Straße „Schönhorster Weg““ gefasst. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche mit Geschosswohnungsbau und Einzelhausbebauung.
In der Sitzung des Bauausschusses vom 23.05.2019 wurden durch das beauftragte Städteplanerbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ im Rahmen einer ersten Machbarkeitsskizzierung zwei Konzepte vorgestellt. Außerdem wurden die topographischen und erschließungstechnischen Problemstellungen erläutert. Die Vorstellung diente als erste Grundlage für weitere Beratungen in den Fraktionen. 
Zudem fand am 20.06.2019 ein Ortstermin des „Arbeitskreises Ortsentwicklungsplanung“ am Gebiet des B-Planes Nr. 50 statt, an welchem Herr Matthiesen vom Büro „Freiraum- und Landschaftsplanung Matthiesen Schlegel“ die Ausgleichkonzeption für die B-Pläne 50 und 51 vorstellte.
Am 05.11.2019 fand ein „Arbeitskreis Ortsentwicklungsplanung“ statt, in welchem grundlegende Themen, wie z.B. der Umgang mit der Topographie, die Erschließung des Gebietes sowie Bauabschnitte diskutiert wurden.
Am 08.06.2020 folgte ein weiterer „Arbeitskreis Ortsentwicklungsplanung“. In diesem wurden die o.g. Themen noch einmal aufgegriffen und diskutiert. Darüber hinaus wurden erste Ideen hinsichtlich eines Entwässerungskonzept auf Grundlage der neuen Vorgaben in Hinblick auf die wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten aus dem November 2019 vorgestellt. 
Das Entwässerungskonzept sieht vor, dass das im geplanten Wohngebiet anfallende Oberflächenwasser über Gräben nach Süden aus dem Wohngebiet abgeleitet wird. Südlich des geplanten Wohngebietes soll auf einer Fläche, die ca. 6,5 ha groß ist und die zur Zeit landwirtschaftlich genutzt wird (Fläche für die Landwirtschaft), ein Retentionsraum geschaffen werden. Der Retentionsraum soll als „Fläche für die Wasserwirtschaft“ festgesetzt werden. Der Retentionsraum wird ca. 3 ha groß sein und soll bei starken Regenereignissen überstaut werden. Die verbleibende Fläche (ca. 3,5 ha) soll als naturschutzfachliche Maßnahmenfläche festgesetzt werden.
Diese ersten Ideen wurden in der Bauausschusssitzung am 18.06.2020 durch das Büro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ vorgestellt. 
Da die Ideen Grundlage für die Erarbeitung des B-Planes für das Plangebiet sind, sind diese frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu besprechen und abzustimmen. Der Bauausschuss gab das Entwässerungskonzept aus diesem Grunde für die Vorstellung bei der Unteren Wasserbehörde frei. Das Planungsgespräch mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde hat am 11.08.2020 stattgefunden. Seitens der Fachbehörden fand das vorgestellte Entwässerungskonzept grundsätzlich Zustimmung. 
Um die Flächeneigentümer der umliegenden, landwirtschaftlichen Flächen frühzeitig zu beteiligen, wurde das Konzept in einer Informationsveranstaltung vorgestellt. Da sich die Untere Naturschutzbehörde dafür ausgesprochen hat, Teile des anfallenden Wassers in das „Kirchenmoor“ zu leiten, um das Moor durch die Versorgung mit zusätzlichem Wasser zu revitalisieren und hierdurch zudem die „Spöck“ weiter zu entlasten, wurden die Eigentümer der Moorflächen ebenfalls zu dem Termin eingeladen. 
Am 07.10.2020 fand ein weiterer „Arbeitskreis Ortsentwicklungsplanung“ statt, in dem die Ergebnisse aus der Informationsveranstaltung mit den Flächeneigentümern und das Entwässerungskonzept thematisiert wurden. In diesem Zuge wurde auch die Abgrenzung des Geltungsbereiches angesprochen. 
Da die Retentions- und Ausgleichsfläche nicht im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 50 lag, war der Geltungsbereich um diese Fläche zu erweitern. Der Empfehlungsbeschluss zur Erweiterung des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 50 wurde am 29.10.2020 durch den Bauausschuss gefasst. Die Gemeindevertretung fasste den Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereiches daraufhin am 25.01.2021.
In der Sitzung des Bauausschusses vom 17.03.2021 folgten weitere Beratungen zu grundsätzlichen Themen und Fragestellungen. Der Beratungsverlauf sowie die Präsentation zur Bauausschusssitzung können dem Protokoll zur Sitzung des Bauausschusses vom 17.03.2021 (https://ris.flintbek.de/Agendaitem.mvc/Details/8966470/7885) entnommen werden.
In der Sitzung wurden die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
  • Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) soll durch das Gebiet des B-Planes Nr. 50 geleitet werden.
  • Im Gebiet des B-Planes Nr. 50 soll eine Fläche für die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgehalten werden.
  • Als Standort für die geplante Kindertagesstätte wird der Standort der Variante „3a“ (Übergangsbereich der im Lageplan als „S1“ und „S3“ bezeichneten Standorte) festgelegt.
  • Hinsichtlich der Festlegung der Anzahl der Betreuungsplätze wird die Verwaltung beauftragt, den Bedarf unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse und Daten aus dem Gebiet des B-Planes Nr. 51 zu ermitteln.
  • Im Gebiet des B-Planes Nr. 50 ist ein absenkbarer Poller zu installieren, sodass eine dauerhafte Durchfahrbarkeit des Gebietes für den ÖPNV, Rettungsfahrzeuge etc. sichergestellt werden kann. 
  • Die Anordnung der einzelnen Wohnformen im Gebiet wird entsprechend der Variante „3a“ für die weitere Planung vorgegeben. 
  • Als Zielsetzung für die Erlangung des Baurechts wird das 2./3. Quartal des Jahres 2022 festgelegt, sodass Mitte 2023 eine Bebauung der Grundstücke beginnen kann.
  • An den Grünzäsuren sind Kommunikations- und Freizeitflächen vorzusehen. Zudem ist in der Mitte des Plangebietes eine Begegnungsfläche einzuplanen.
Auf Grundlage dessen wird durch das beauftragte Städteplanerbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ derzeit ein städtebaulicher Gestaltungsplan erarbeitet. Dieser soll dem Bauausschuss voraussichtlich im August vorgestellt werden. 
Der für den 07.01.2021 vorgesehene öffentliche Workshop zum B-Plan Nr. 50 wurde auf Grund der Situation im Umgang mit der Corona-Pandemie abgesagt. 
Es ist jedoch geplant, in Vorbereitung auf die Durchführung einer Einwohnerversammlung, eine Onlinebeteiligung zum B-Plan Nr. 50 durchzuführen. An der Planung Interessierte können hierdurch bereits noch vor der förmlichen frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Anregungen, Bedenken und Fragestellungen einreichen. Der Termin sowie der Link zur Beteiligung werden auf der Homepage der Gemeinde Flintbek (www.flintbek.de) veröffentlicht.

B Stellungnahme der Verwaltung

Im Zuge der Beratungen über die Anordnung der verschiedenen Bauweisen im Gebiet des B-Planes Nr. 50 wurde seitens des Arbeitskreises sowie des Bauausschusses das Bestreben geäußert, für alternative Wohnformen entsprechende Flächen im Gebiet des B-Planes Nr. 50 vorzuhalten.
In der seitens des Bauausschusses am 17.03.2021 für die weitere Planung beschlossenen Vorgabe zur Anordnung der einzelnen Wohnformen im Gebiet des B-Planes Nr. 50 sind daher Flächen für Wohnhöfe vorgesehen.
Nach der Sitzung des Bauausschusses vom 17.03.2021 ist die „Conplan Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG“ an die Verwaltung herangetreten, welche gemeinschaftliche Wohnprojekte entwickelt und begleitet. 
Die „Conplan Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG“ hat sich der Verwaltung sowie der Erschließungsträgerin bereits in einem ersten Gespräch vorgestellt und erste Anregungen und Informationen zu dem Themenkomplex „Entwicklung gemeinschaftsorientierter Wohnprojekte“ vermittelt. 
Frau Kaffke und Frau Rupp von der „Conplan Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG“ haben sich darüber hinaus zur Verfügung gestellt, den Bauausschussmitgliedern in einem Impulsvortrag in der Bauausschusssitzung am 10.06.2021 die „Entwicklung gemeinschaftsorientierter Wohnprojekte“ näher zu bringen. 
Um tiefgründiger in den Themenkomplex „Schaffung von Wohnhöfen und alternativen Wohnformen“ einsteigen zu können, erachtet die Verwaltung die Möglichkeit eines Impulsvortrages als sehr positiv.
Erste Anregungen können im Vorwege auf der Homepage der „Conplan Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (www.conplan-projekte.de) eingeholt werden. 

C Beschlussvorschlag

Gez. S. Dreier am 01.06.2021
Gez. O. Plambeck am 02.06.2021

Diskussionsverlauf

Frau Rupp und Frau Kaffke stellen die Projektentwicklungsgesellschaft „Conplan“ sowie die Thematik „Bauen in einer Baugemeinschaft“ mit Hilfe einer Präsentation vor. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Herr Muhs erfragt, wie innerhalb eines solchen Projektes zwischen den verschiedenen Parteien Entscheidungen getroffen werden. Frau Rupp erklärt, dass die Entscheidungen in Abstimmungen getroffen werden. Hierbei besitzt jeder Grundstückseigentümer eine Stimme, die Fläche der jeweiligen Wohnung sei demnach für die Stimmgewichtung unerheblich.
Herr Pieczonka erkundigt sich, ob diese Wohnprojekte auch für die Entstehung von Sozialwohnungen geeignet seien. Frau Rupp nennt hier als Beispiel eine Wohngemeinschaft für junge Menschen mit Handicap, die durch einen Verein finanziert wird. Es bestehen ebenfalls weitere Möglichkeiten, welche durch öffentliche Fördergelder unterstützt werden könnten. 
Herr Lorenzen stellt die Nachfrage, wie Bauwillige und die Firma „Conplan“ in Kontakt treten. Frau Kaffke beschreibt, dass sich zum einen Initiativgruppen bilden, die anschließend auf die Firma „Conplan“ herantreten. Zum anderen, sollte dies nicht der Fall sein, werden die Flächen mit Hilfe von Anzeigen, Informationsveranstaltungen und sonstigen Marketing beworben werden.
Herr Herrman fragt, welche Anzahl an Wohneinheiten für „Conplan“ im Gebiet des Bebauungsplans Nr.50 umsetzbar wären. Frau Rupp antwortet, dass bis zu 40 Wohneinheiten als machbar betrachtet werden können.
Herr Erfurth beschreibt die Phase der Bildung der Baugemeinschaft als Prozess, da diese sich zumeist über einen längeren Zeitraum zusammenfindet. Deswegen stelle sich ihm die Frage, wie lange die Grundstücke durch den Investor für diesen Prozess bereitgestellt werden müssten. Frau Kaffke gibt dafür den Zeitraum von ca. 12 bis 18 Monaten an. 
Herr Stegelmann fasst abschließende Worte und bedankt sich bei Frau Rupp und Frau Kaffke für Ihr Erscheinen sowie für den Impulsvortrag.

Dokumente
Download Präsentation Conplan BauA 10062021.pdf

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6. Bebauungsplan Nr. 53 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "An der Straße "Zur Heide", östlich der Straße "Röthsoll", südlich der Straße "Christiansruh" (Vorranggebiet Windenergienutzung)" hier: Beratung über weiteres Vorgehen (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 6

Rechtliche Bedeutung

Satzung

Finanzielle Auswirkungen

Städtebauliche Leistungen (B-Plan Nr. 53 und 25. Änderung FNP): 52.700,- € netto
Umweltbericht (B-Plan Nr. 53): ca. 12.500,- € netto
Umweltbericht (25. Änderung FNP): ca. 10.000,- € netto
Im Verfahren können weitere Gutachten (Artenschutzbericht, Schallgutachten, Schattenwurfgutachten, Baugrunduntersuchung) erforderlich werden. Das Erfordernis sowie die genaue Bezifferung der Kosten kann jedoch erst im Verfahren nach Erfassung der abwägungsrelevanten Sachverhalte erfolgen.
Außerdem ist zu beachten, dass eine Standortplanung, welche im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erstellen ist, auszuarbeiten ist. 
Weitere Kosten können u.a. durch Vermessungsarbeiten entstehen.
Die Fachgutachten wurden der Gemeinde Flintbek durch den Vorhabenträger zur Verfügung gestellt. Sofern die Möglichkeit genutzt werden soll die vorliegenden Gutachten für die Bauleitplanung zu verwenden, entstehen der Gemeinde Flintbek hier keine weiteren Kosten.  

A Sachverhalt

Mit der Veröffentlichung des dritten Entwurfs der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP), mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, bestand vom 13.01.2020 bis zum 13.03.2020 die Möglichkeit Stellungnahmen beim zuständigen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration und Gleichstellung abzugeben.
Für den ersten und zweiten Entwurf des LEP – und den darin enthaltenen Vorranggebieten PR2_RDE_074 – hat die Gemeinde Flintbek vom Anwaltsbüro BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN Stellungnahmen erarbeiten lassen und diese im Juni 2017 (erster Entwurf) bzw. im Dezember 2018 (zweiter Entwurf) beim zuständigen Ministerium abgegeben.
Der seitens der Gemeinde Flintbek für den zweiten Entwurf des Regionalplanes eingereichten Stellungnahme wurde nicht gefolgt.
Neben der Auswertung der Stellungnahmen zum zweiten Entwurf, wurde zugleich der dritte Entwurf zu den Regionalplänen I-III (Sachthema Windenergie) am 17.12.2019 von der Landesregierung beschlossen und veröffentlicht. Gegenüber dem zweiten Entwurf sind darin Anpassungen im Textteil, dem Umweltbericht und zahlreichen Datenblättern vorgenommen worden. Das Vorranggebiet PR2_RDE_074, nordöstlich von Großflintbek, blieb jedoch unverändert. Auf Grund des Beschlusses des Umwelt- und Wegeausschusses vom 13.02.2020 wurde zu dem 3. Entwurf eine weitere Stellungnahme durch die Gemeinde Flintbek eingereicht (siehe hierzu Sitzungsvorlage Umwelt- und Wegeausschuss vom 13.02.2020). 
Nach langanhaltender Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Landesregierung im Sommer 2020 den dritten Durchlauf abgeschlossen. Aus der Synopse ergaben sich abermals keine Änderungen am Vorranggebiet PR2_RDE_074.Die Landesplanung hat daraufhin die vierten Entwürfe für die Teilregionalpläne Wind fertiggestellt. Gegenüber den vorhergehenden dritten Entwürfen gab es 22 große und rund 85 kleinere Änderungen. Mit den Entwürfen werden 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen. Insgesamt wird es 334 Vorranggebiete geben, davon 35 für Repowering.
Die vierte Anhörung erfolgte nach einem anderen Prinzip als in den vorhergehenden Anhörungen. Ausgelegt wurden nur noch diejenigen Gebiete, in denen sich gegenüber dem vorhergehenden Entwurf Änderungen ergeben hatten. Von knapp 970 Datenblättern der dritten Entwürfe blieben rund 90 % unverändert. Lediglich 107 Datenblätter sind in die vierte Anhörung gegangen.
Das Datenblatt für das Vorranggebiet PR2_RDE_074 war nicht Bestandteil dieser Anhörung. Somit konnten für dieses auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Landesregierung hat am 29. Dezember 2020 die Regionalpläne Windenergie nunmehr endgültig beschlossen. Am 31. Dezember 2020 lief das Windenergie-Moratorium aus. Seit dem 1. Januar 2021 gelten die neuen Regionalpläne.
Das Eignungsgebiet der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes, mit seinen Regionalplänen zum Sachthema Windenergie, ist auch ohne kommunale Bauleitplanung mit Windenergieanlagen bebaubar.
Durch die Aufstellung des B-Planes Nr. 53 beabsichtigt die Gemeinde Flintbek jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung städtebaulich zu steuern und eine Feinsteuerung der Ausweisung des Vorranggebietes vorzunehmen. 
Das Vorranggebiet liegt östlich des Siedlungsgebietes. Am östlichen Ortsrand entsteht derzeit ein neues Wohnbaugebiet (Bebauungsplan Nr. 51). Die Gemeinde erwägt, südöstlich dieses Baugebietes ein weiteres Wohngebiet auszuweisen (nordöstlich der Landesstraße L 307). Der geplante Windpark wird von den Bewohnern am östlichen Siedlungsrand als landschaftsbildprägendes Element wahrgenommen werden. 
Die Gemeinde sieht deshalb das Erfordernis, durch einen Bebauungsplan das Erscheinungsbild bzw. die optische Wirkung des Windparks zu steuern. Die Belange der Anwohner (Anforderungen an die Wohnqualität und an das Wohnumfeld) und die Belange der Energiegewinnung sollen im Bebauungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Energiegewinnung zu ermöglichen. 
Die Empfehlungsbeschlüsse an die Gemeindevertretung, die Aufstellungsbeschlüsse für den B-Plan Nr. 53 sowie für die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen, wurden durch den Bauausschuss am 20.08.2020 gefasst. Da die 24. Änderung bereits im Verfahren ist (ehem. Aldi-Grundstück), war die lfd. Nummer für die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Windvorranggebiet auf Nr. 25 zu ändern.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 24.09.2020 wurden die Beschlüsse zur Aufstellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des B-Planes Nr. 53 gefasst. 
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein Planungsbüro beauftragt werden soll. 
Nach erfolgter Ausschreibung der städtebaulichen Leistungen stimmte der Bauausschuss der Beauftragung des Planungsbüros „B2K und dn Ingenieure GmbH“ in seiner Sitzung vom 10.12.2020 zu.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 24.09.2020 wurde neben der Aufstellung eines B-Planes auch über den der Erlass einer Veränderungssperre gesprochen. Die Beratung wurde jedoch zunächst vertagt.
Planungen eines Projektentwicklungsbüros für die Realisierung zweier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 229 m und 200 m liegen bereits vor. Das Projektentwicklungsbüro „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ hat diese Planung in der Sitzung des Umwelt- und Wegeausschusses vom 30.09.2020 vorgestellt. 
Der BImSchG-Antrag ist zur Genehmigung beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingegangen. Im Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde gebeten, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Hierzu erhält Sie eine Frist von zwei Monaten. Die Gemeinde Flintbek wurde durch den Eingang des BImSchG-Antrages am 26.05.2021 verfahrensgemäß beteiligt. In dieser Zeit müsste spätestens ggf. auch eine Veränderungssperre erlassen werden. Der Empfehlungsbeschluss zum Erlass einer Veränderungssperre wurde bereits am 17.03.2021 durch den Bauausschuss gefasst.
Bereits am 23.04.2021 tauschten sich der Vorhabenträger „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ mit der Verwaltung über eine Abweichung der im Antrag angegebenen Gesamthöhen von 230,80 m und 202,80 m aus. Als Resultat des Gespräches kann herausgestellt werden, dass der Vorhabenträger sich grundsätzlich dazu bereiterklären würde, eine einheitliche Gesamthöhe beider Anlagen mit jeweils 200 m zu akzeptieren.

B Stellungnahme der Verwaltung

Die Bauleitplanung darf nicht dazu führen, dass der der Windenergie vom Gesetzgeber anerkannte substantielle Raum beschnitten wird. Gemäß geltender Rechtsprechung ist die Gemeinde verpflichtet, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers (Regionalplan) Rechnung zu tragen und der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen. 
Nach rechtlicher Prüfung ist die städtebauliche Begründbarkeit als strittig anzusehen, welche als Voraussetzung einer Bauleitplanung gilt. Zudem entstehen der Gemeinde aus einer Bauleitplanung sowohl verfahrenseigene Kosten des Weiteren könnten mögliche Schadensersatzansprüche durch den Vorhabenträger geltend gemacht werden. 
Somit könnte hier stattdessen ein städtebaulicher Vertrag als Rechtsmittel das städtebauliche Ziel die Einheitsgröße von 200 Metern je Anlage zwischen der Gemeinde Flintbek und dem Vorhabenträger sichern. Zudem besteht die finanzielle Beteiligungsmöglichkeit der Kommune nach §36 k) Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche ebenfalls im städtebaulichen Vertrag nach diesbezüglichen Verhandlungen festgeschrieben werden könnte. 
Die CDU-Fraktion beantragt, mit dem Antrag vom 25.05.2021, aus dem Bauleitplanverfahren Nr. 53 der Gemeinde Flintbek auszusteigen und sich stattdessen in ein Vertragsverfahren mit den Vorhabenträgern zu begeben. Der Antrag wurde der Sitzungsvorlage beigefügt.
Das weitere Vorgehen sowie die Behandlung und Beratung des eingegangenen CDU-Antrages sollen nunmehr im Sitzungsverlauf dieses Tagesordnungspunktes thematisiert werden.

C Beschlussvorschlag

Beschlüsse ergehen aus dem Beratungsverlauf.

Diskussionsverlauf

Herr Hermann gibt bekannt, dass die CDU ihren vorab eingereichten Antrag zurückzieht. Des Weiteren verliest er eine Stellungnahme zum Tagesordnungspunkt. (Diese ist der Niederschrift beigefügt.)
Herr Muhs teilt mit, dass er einer Zurückstellung des Antrages zustimmen werde. Er begründet dies mit dem Zusatz, dass eine Veränderungssperre anschließend erlassen werden könne. 
Herr Erfurth spricht sich aus zeitlichem Handlungsbedarf für eine Zurückstellung aus. Herr Pieczonka spricht sich ebenfalls für die Zurückstellung aus. 
Herr Lorenzen spricht sich gegen die Zurückstellung aus.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Zurückstellung nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) des Antrages für eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) des Antragstellers „VSB Neue Energien Deutschland GmbH“ für die Errichtung und des Betriebes von zwei Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Flintbek, je einmal vom Typ „Vestas V162 5.6 MW“ (FLI 1) und vom Typ „Vestas V150 5.6 MV“ (FLI 2) zu beschließen und die Verwaltung mit der Durchführung der hierfür erforderlichen Schritte zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1, Enthaltungen: 0

Dokumente
Download CDU-Antrag-Windkraft.pdf
Download Stellungnahme der CDU.pdf

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7. Bebauungsplan Nr. 51, 1. Änderung der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "nordöstlich der Straße "Am Fehltmoor", südöstlich angrenzend an die Straße "Bokseer Weg" und nordwestlich der "Flintbek"" (Grundstücke 15-31) hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 7

Rechtliche Bedeutung

Vorbereitende Bauleitplanung

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten werden durch die Haftpflichtversicherung des Vermessungsbüros übernommen.
Eine Kostenübernahmeerklärung der Erschließungsträgerin für die Erstattung der Kosten für die Durchführung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 liegt darüber hinaus vor.

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete):
In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.
Barrierefreies Wohnen ermöglichen:
Die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft erfordert ein besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung von Wohnraum für das „barrierefreie“ Wohnen und Pflegeeinrichtungen. Mit einer geeigneten Verbindung dieser Wohnflächen mit der für junge Familien soll ein Zusammenleben der Generationen gefördert werden. Die Umsetzung ist nur über die Investoren möglich.
Generationsübergreifendes Wohnen:
Eine geeignete Durchmischung von Wohnflächen, bspw. mit jungen Familien oder Single-Haushalten, soll das Zusammenleben verschiedener Generationen und Sozialgruppen fördern.

A Sachverhalt

Der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „nordöstlich der Bebauung der Straße „Saalbeek“ und südöstlich angrenzend an die Straße „Bokseer Weg“ ist mithin am 14.05.2020 in Kraft getreten. Seither laufen die Erschließungsarbeiten auf der Fläche. 
Im Zuge der Ersterschließungsarbeiten musste festgestellt werden, dass der im B-Plan Nr. 51 festgesetzte Knickschutzstreifen mit einer Breite von 3,00 m am östlichen Plangebietsrand entlang des Redders diese Breite nicht einhalten kann. 
Die Breite des Knickschutzstreifens von 3,00 m ist aus verschiedenen Gründen festgelegt worden. Der Knickschutzstreifen sichert den Erhalt der Funktionalität des besonders schützenswerten Redders. Artenschutzrechtlich trägt der Knickschutzstreifen dazu bei, dass der am Knick befindliche Dunkelkorridor, welcher für verschiedene Fledermausarten genutzt wird, nicht zu stark beeinträchtigt wird. Zudem kann die Unterhaltung des Knicks durch die Gemeinde über den Knickschutzstreifen erfolgen. 
Grund für die Verschmälerung des Knickschutzstreifens ist ein Fehler in der vermessungstechnischen Aufnahme des Wallfusses des zu einem Redder gehörenden Knicks. Der Wallfuss des Knicks wurde durch den Vermesser nicht korrekt aufgenommen, sodass der Knickwall in der Planzeichnung des B-Planes zu schmal ausgewiesen ist. 

Durch eine am 27.11.2020 durchgeführte Vermessung wurden Abstände von fast durchgängig weniger als 3,00 m zwischen den Wohngrundstücken und dem korrekt eingemessenen Knickwallfuss festgestellt. Die schmalste Stelle misst 1,69 m. 

In der Bauausschusssitzung am 26.11.2020 erfolgte durch die Verwaltung ein Sachstandsbericht zu dieser Thematik im nichtöffentlichen Teil der Sitzung. 

In der Sitzung des Bauausschusses am 10.12.2020 wurde die Problematik hinsichtlich des Knickschutzstreifens durch die Verwaltung sowie durch das Büro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ und das Büro „Freiraum- und Landschaftsplanung Matthiesen Schlegel“ zudem eingehend vorgestellt. 
In dieser Sitzung wurden darüber hinaus die eingegangenen Anfragen der Grundstückseigentümer der Grundstücke 24 – 27, welche sich ebenfalls am östlichen Plangebietsrand befinden, hinsichtlich einer alternativen Festlegung der Höhenbezugspunkte u. A. anhand von Geländeschnitten erläutert.
Nach eingehender Beratung im Bauausschuss folgte die Gemeindevertretung dem Empfehlungsbeschluss des Bauausschusses und fasste in ihrer Sitzung vom 25.01.2021 sodann den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 mit dem Ziel der Reduzierung der Breite des am östlichen Plangebietsrand befindlichen Knickschutzstreifens auf Grund eines Vermessungsfehlers und der Überprüfung der Höhenbezugspunkte oder der Höhenlage der Oberkante des Fertigfußbodens der Grundstücke 23-30, um aufgrund der geänderten Knicksituation den Knick zu schützen.
Die Untere Naturschutzbehörde hatte zunächst schriftlich bestätigt, dass sie in diesem speziellen Fall einem schmaleren Knickschutzstreifen zustimmen könnte, wenn der Knickschutzstreifen einschließlich angrenzendem Knick in das Gemeindeeigentum übergeht und weiterhin dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegt. 
Die daraus resultierende Verschmälerung des Schutzstreifens und der gleichzeitigen Beeinträchtigung des Knicks als Bestandteil des Redders an der wichtigen Nahtstelle zwischen Siedlung und freier Landschaft müsse jedoch entsprechend der betroffenen Länge des schmaleren Schutzstreifens im Verhältnis von 1 : 1 durch Anlegung eines neuen Knicks an geeigneter Stelle gesondert ausgeglichen werden. 
Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung wurden durch die Verwaltung die folgenden entstandenen Schäden bei der Haftpflichtversicherung des Vermessungsbüros angemeldet:
- Kosten für die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 (z.B. städtebauliche Leistungen, Gutachten)
- Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes
- Kosten für den auf Grund der Verschmälerung des Knickschutzstreifens entstehenden Mehraufwand für die Pflegearbeiten des Redders
- Kosten für den Knickausgleich im Verhältnis von 1:1 entsprechend der betroffenen Länge des schmaleren Schutzstreifens
Die Haftpflichtversicherung hat in Folge dessen die Übernahme der Kosten für die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51, der Kosten für den entstehenden Mehraufwand für die Pflege des Redders sowie der Rechtsanwaltskosten bestätigt. 
Die Übernahme der Kosten für den Knickausgleich wurde seitens der Haftpflichtversicherung jedoch abgelehnt. Nach Auffassung der Versicherung gebe es keine rechtliche Grundlage für das Vorhalten eines 3,00 m Knickschutzstreifens und in Folge dessen keine rechtliche Grundlage für die Übernahme der Kosten für einen Knickausgleich. 
Die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz des Landes Schleswig-Holstein (Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein–V 534-531.04) geben vor, dass der Knick innerhalb und angrenzend an einen Bebauungsplan nur dann als unbeeinträchtigt im Sinne des Gesetzes beurteilt werden kann, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Dieses sei im Einzelfall zu entscheiden. Es wird empfohlen, für bauliche Anlagen 1H (H= Höhe der baulichen Anlage) Abstand, mindestens aber drei Meter ab Knickwallfuß einzuhalten.
Das Landesnaturschutzgesetz (§ 21 Absatz 5), welches als rechtliche Grundlage heranzuziehen ist, gibt jedoch lediglich die folgende rechtliche Grundlage für Knickschutzstreifen vor: „Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig.“ 
Auf Grund des oben genannten Sachverhaltes wurde die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde um schriftliche Stellungnahme gebeten, um die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung weiterführen zu können.
Die Untere Naturschutzbehörde bestätigte die rechtliche Auffassung der Haftpflichtversicherung dahingehend, dass die in den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz aufgeführten erforderlichen Abstände keinen verpflichtenden, sondern nur einen empfehlenden Charakter aufweisen und die Forderung der Schaffung eines Ersatzknicks daher rechtlich nicht durchsetzbar ist. 
Dieses Ergebnis bestätigt ebenfalls die durch die Verwaltung veranlasste rechtliche Prüfung. 
Aus diesem Grunde bestehen die beiden folgenden Möglichkeiten:
- Ein Knickausgleich wird durchgeführt; die Gemeinde Flintbek trägt die Kosten für den Ausgleich
- Ein Knickausgleich wird nicht durchgeführt

B Stellungnahme der Verwaltung

Um den Schutz des Knicks zu gewährleisten, werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
  • Der Knick geht in das Eigentum der Gemeinde über. 
  • An der Westseite des Knicks wird ein Knickschutzstreifen festgesetzt. Die Breite des Knickschutzstreifens variiert zwischen 1,69 m und 3,00 m. Bezogen auf die gesamte Länge des Knicks lässt sich feststellen, dass die Breite des Knickschutzstreifens vorwiegend zwischen 2,35 m und 2,70 m beträgt. Die Gemeinde wird Eigentümerin des Knickschutzstreifens. Der Abstand zwischen den östlichen Baugrenzen auf den Baugrundstücken und der westlichen Grenze des Knickschutzstreifens beträgt 3,00 m. Das bedeutet, dass der Abstand zwischen den Baugrenzen und dem Knickwallfuß zwischen 4,69 m und 6,00 m variiert. 
  • An der Westseite des Knickschutzstreifens, d.h. zu den Baugrundstücken hin, wird durch den Erschließungsträger ein stabiler Zaun errichtet. Dieser Zaun geht in das Eigentum der Gemeinde über. 
  • Die Gemeinde wird den Knick alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock setzen. 
  • Die Gemeinde wird bei Bedarf in einem Abstand von mindestens drei Jahren die Zweige der Knickgehölze, die in den Knickschutzstreifen hineinragen und möglicherweise den Zaun überragen und damit in die privaten Gärten hineinragen, seitlich einkürzen. Die vorgenannte Pflegemaßnahme ist gemäß § 21 Abs. 4 LNatSchG zulässig. Sie ist somit mit dem gesetzlichen Knickschutz vereinbar. 

Durch die oben aufgeführten Maßnahmen stellt die Gemeinde den Schutz des Knicks sicher. Eine Zerstörung oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Knicks ist nicht zu erwarten, da die Gemeinde Eigentümerin des Knicks, des Knickschutzstreifens und des Zaunes sein wird.
Aus Sicht der Verwaltung sollte daher von einem freiwilligen Knickausgleich abgesehen werden. 
Durch das beauftragte Städteplanerbüro „B2K und dn Ingenieure GmbH“ wurde ein Entwurf für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 erstellt. In diesem Entwurf ist davon ausgegangen worden, dass ein Knickausgleich nicht erfolgt. 
Darüber hinaus wurden die Höhenbezugspunkte und Höhenlagen der Grundstücke 23 – 30 in Hinblick auf die Sicherung des Knickschutzstreifens auf Grund der veränderten Situation überprüft. 
Die Sicherheit des Knickschutzstreifens und damit des Knicks soll dadurch erhöht werden, dass der Höhenunterschied, der zwischen den Baugrundstücken und dem Knickschutzstreifen entstehen wird, von vornherein reduziert wird. 
In dem Entwurf sind daher Vorschläge für zusätzliche Überschreitungen in den Bereichen, in denen Höhenunterschiede von mehr als 1,00 m bestehen, aufgeführt und erläutert.
Die Verwaltung schlägt vor, den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den in der Anlage beigefügten Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 zu fassen. 

C Beschlussvorschlag

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „südöstlich der Straße „Bokseer Weg“ und nordöstlich der Straße „Am Fehltmoor““ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt. 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. 

Diskussionsverlauf

Herr Jeß, vom Planungsbüro „B2K und dn ingenieure GmbH“ veranschaulicht anhand einer Präsentation den Sachverhalt. Das Planungsziel des Bauleitplanverfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.51 sei es den Mangel des verringerten Knickschutzstreifens zu beseitigen.
Es ergeht eine angeregte Diskussion.
Herr Muhs beantragt den vorliegenden Beschlussvorschlag ohne die im Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr.51 geänderten Höhenbezugspunkte zu beschließen. Herr Erfurth befürwortet dies. Durch das unten aufgeführte Abstimmungsergebnis ist der Antrag als obsolet anzusehen.
Herr Lorenzen beantragt, Satz 1 des Punktes 6.2 der textlichen Festsetzungen durch den Satz „Der Knickschutzstreifen zwischen Knick und Privatgrundstücken ist zur Vermeidung von Gehölzaufwuchs extensiv zu pflegen.“ zu ersetzen sowie nach dem ersten Satz als Satz zwei "Die Eigentümer der Baugrundstücke, die an den Knickschutzstreifen angrenzen, haben für den Fall, dass sie an der westlichen Seite des Knickschutzstreifens Abgrabungen durchführen, die hierbei entstehende Geländekante dauerhaft zu sichern." zu ergänzen.  

Beschluss

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 der Gemeinde Flintbek für das Gebiet „südöstlich der Straße „Bokseer Weg“ und nordöstlich der Straße „Am Fehltmoor““ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen mit den nachfolgenden Ergänzungen: Satz 1 des Punktes 6.2 der textlichen Festsetzungen ist durch den Satz „Der Knickschutzstreifen zwischen Knick und Privatgrundstücken ist zur Vermeidung von Gehölzaufwuchs extensiv zu pflegen.“ zu ersetzen sowie folgende Ergänzung als Satz zwei "Die Eigentümer der Baugrundstücke, die an den Knickschutzstreifen angrenzen, haben für den Fall, dass sie an der westlichen Seite des Knickschutzstreifens Abgrabungen durchführen, die hierbei entstehende Geländekante dauerhaft zu sichern.", gebilligt. 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 2, Enthaltungen: 2

Dokumente
Download 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 - Begründung.pdf
Download 1. Änderung des B-Planes Nr. 51 - Planunterlagen.pdf

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8. Bebauungsplan Nr. 16, 2. Änderung der Gemeinde Flintbek für das Gebiet "Hauskoppel Schlotfeldt" hier: Aufstellungsbeschluss (SV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 8

Rechtliche Bedeutung

Satzung

Finanzielle Auswirkungen

Kosten für die Bauleitplanung werden durch den Investor getragen

Zu beachtende Ziele und Grundsätze

Planung von Baugebieten (auch bestehender Gebiete):
In der näheren Zukunft wird der Druck zur weiteren Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, bezahlbaren Wohnraum und sozialen Wohnungsbau, wenn ein Investor gefunden wird, nicht nachlassen. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen kann jedoch nur in kleinen Schritten erfolgen, um eine Überforderung der vorhandenen Infrastruktur zu vermeiden. Die Ausweisung der Baugebiete soll so erfolgen, dass eine zusätzliche Belastung der innerörtlichen Straßen möglichst vermieden wird.
Für die ortsansässigen Klein- und Mittelbetriebe sind im erforderlichen Rahmen Gewerbeflächen vorzuhalten, um einer Abwanderung entgegen zu wirken. Eine Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird abgelehnt.

Barrierefreies Wohnen ermöglichen:
Die demografische Entwicklung unserer Gesellschaft erfordert ein besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung von Wohnraum für das „barrierefreie“ Wohnen und Pflegeeinrichtungen. Mit einer geeigneten Verbindung dieser Wohnflächen mit der für junge Familien soll ein Zusammenleben der Generationen gefördert werden. Die Umsetzung ist nur über die Investoren möglich.

Generationsübergreifendes Wohnen:
Eine geeignete Durchmischung von Wohnflächen, bspw. mit jungen Familien oder Single-Haushalten, soll das Zusammenleben verschiedener Generationen und Sozialgruppen fördern.

A Sachverhalt

Das zu betrachtende Grundstück, auf welchem sich aktuell die Bebauung „Dorfstraße 37“ befindet, liegt innerhalb der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.16 der Gemeinde Flintbek. 
Der Grundstückseigentümer ist mit einer Bebauungsidee an die Verwaltung herangetreten, welche in der Sitzung des Bauausschusses vom 17.03.2021 vorgestellt wurde. Diese wurde allerdings als zu massiv bewertet, sodass der Investor am 20.05.2021 im Rahmen der Bauausschusssitzung eine geänderte Bebauungsidee vorstellte. Nun sieht die Planung auf dem Grundstück zwei neu zu errichtende Baukörper vor, welche jeweils vier Wohneinheiten beinhalten sollen. Da die zu errichtenden Wohneinheiten als Single-Wohnungen geplant werden, ist pro Wohneinheit jeweils ein Stellplatz vorgesehen. Die vorhandene Zufahrt des Grundstückes, welche sich aktuell gegenüber der Straßeneinfahrt „Schönhorster Weg“ befindet, soll in Richtung Norden verschoben werden, um einer Negativentwicklung der verkehrlichen Lage vor Ort entgegenzuwirken und eine sichere An- und Zufahrt des Grundstückes gewährleisten. 

B Stellungnahme der Verwaltung

Um eine solche städtebauliche Entwicklung, die Ausweisung von Geschosswohnungsbau, zu ermöglichen, wäre der bestehende Bebauungsplan der 1.Änderung des Bebauungsplans Nr.16 erneut zu ändern.  
Das vorgelegte Bebauungskonzept des Investors soll als Planungsidee gelten, weitere Anpassungen sollen aus dem Verfahrensverlauf ergehen.

C Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Flintbek empfiehlt der Gemeindevertretung, unter der Voraussetzung, dass der Verwaltung eine Kostenübernahmeerklärung durch den Investor vorgelegt wird, den folgenden Beschluss: 

  1. Für das Gebiet „nordwestlich Schönhorster Weg/ südöstlich Schlotfeldtsberg/ südwestlich Bokseer Weg“ (Geltungsbereich siehe Anlage) wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.16 für das Gebiet „Hauskoppel Schlotfeldt“ der Gemeinde Flintbek als vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. 

Es wird folgendes Planungsziel verfolgt: 

Förderung und Ermöglichung der Innenraumverdichtung sowie Ausweisung von Geschosswohnungsbau. 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.


  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Diskussionsverlauf

Herr Brede stellt das Bauvorhaben in kurzer Zusammenfassung vor.
Es ergehen zustimmende Wortmeldungen aus dem Ausschuss. Herr Herrmann führt an, dass sich im Verfahren mit der Stellplatzanzahl befasst werden müsse, da ein Stellplatz pro Wohneinheit als nicht ausreichend betrachtet werden könne. 

Beschluss

Der Bauausschuss der Gemeinde Flintbek empfiehlt der Gemeindevertretung, unter der Voraussetzung, dass der Verwaltung eine Kostenübernahmeerklärung durch den Investor vorgelegt wird, den folgenden Beschluss: 

  1. Für das Gebiet „nordwestlich Schönhorster Weg/ südöstlich Schlotfeldtsberg/ südwestlich Bokseer Weg“ (Geltungsbereich siehe Anlage) wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.16 für das Gebiet „Hauskoppel Schlotfeldt“ der Gemeinde Flintbek als vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. 

Es wird folgendes Planungsziel verfolgt: 

Förderung und Ermöglichung der Innenraumverdichtung sowie Ausweisung von Geschosswohnungsbau. 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro beauftragt werden.


  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Dokumente
Download Lageplan 2.Änderung B16.pdf

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 ö 9

Diskussionsverlauf

Es ergehen keine Wortmeldungen.

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10. Niederschrift vom 20.05.2021 (nichtöffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 10
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11. Bauanträge/Bauvoranfragen und allgemeine Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Flintbek (Gemeinde Flintbek) Bauausschuss 10.06.2021 11
Datenstand vom 10.09.2021 10:17 Uhr